Betriebliche Altersvorsorge: Ab 2022 müssen Arbeitgeber auch für Altverträge Zuschüsse zahlen

08.11.2021  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.

Wenn Mitarbeiter einen Teil ihres Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge investieren, müssen Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen. Für Neuzusagen seit 2019 beträgt der Zuschuss 15 Prozent der Gehaltsumwandlung. Ab 2022 gilt das auch für Alt-Verträge von 2018 und älter. Was zu beachten ist und wie sich der Zuschuss berechnen lässt, das erklärt Andreas Islinger, Steuerberater bei Ecovis in München.

Wie funktioniert die betriebliche Altersvorsorge?

Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung per Gehaltsumwandlung. Dazu zahlen Arbeitgeber einen Teil des Lohns oder Gehalts in die Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter. Anspruch haben Mitarbeiter auf maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Auf das niedrigere Gehalt zahlen Arbeitgeber weniger Sozialversicherungsbeiträge. Für Neuzusagen seit 2019 müssen Arbeitgeber ihre Sozialversicherungs-Ersparnis als Zuschuss weitergeben.

Was ändert sich jetzt?

„Für Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Jahr 2018 und älter hat der Gesetzgeber im Betriebsrentenstärkungsgesetz Übergangsfristen bis Ende 2021 vorgesehen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Andreas Islinger, „2022 tritt die nächste Stufe des Gesetzes in Kraft: Dann müssen Arbeitgeber auch für Altvereinbarungen Zuschüsse zahlen. Allerdings nur für Pensionsfonds-, Pensionskassen- und Direktversicherungszusagen“. Sparen sich Arbeitgeber keine Sozialversicherung, dann müssen sie auch keinen Zuschuss zahlen. „Das ist bei hohen Gehältern der Fall, die über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegen“, sagt Islinger.

Wie genau lassen sich die Zuschussbeträge berechnen?

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 15 Prozent des vom Arbeitnehmer umgewandelten Betrags. Er ist maximal so hoch wie die Sozialversicherungs-Ersparnis des Arbeitgebers. Bei der Berechnung der Ersparnisse sind folgende Grenzen zu beachten:

  • die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2021: 7.100 Euro).
  • die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (2021: 4.837,50 Euro)
Rechenbeispiel:

Die Gehälter im Beispiel betragen 3.500 Euro, 5.200 Euro und 7.500 Euro. Der monatliche Beitrag zur Direktversicherung liegt bei 200 Euro.

Sozialversicherungsrechtliches Gehalt … … liegt unter Beitragsbemessungsgrenze Zuschuss-Pflicht für den Arbeitgeber
3.500 € – 200 € für Renten- und Arbeitslosenversicherung 200 € x 15 %
= 3.300 € für Kranken- und Pflegeversicherung = 30 €
5.200 € – 200 € für Renten- und Arbeitslosenversicherung 200 € x 9,3 % Rentenversicherung + 200 € x 1,2 % Arbeitslosenversicherung= 21 €
7.500 € – 200 € Keine Ersparnis, keine Zuschusspflicht
= 7.300 €

Wie lassen sich alte Vereinbarungen jetzt anpassen?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben zwei Möglichkeiten:

  1. Der bisherige Umwandlungsbetrag bleibt und der Arbeitgeber zahlt den Pflichtzuschuss zusätzlich zur bisherigen Gehaltsumwandlung. Beispiel: Gehalt bisher unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen; Beitrag zur Altersvorsorge 200 Euro; Zuschuss ab 01.01.2022 zusätzlich in Höhe von 30 Euro (15 Prozent von 200 Euro).
  2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich darauf, dass sie künftig weniger Gehalt für die betriebliche Altersvorsorge umwandeln – und zwar nur noch so viel, dass der neue Umwandlungsbetrag plus der entsprechende Zuschuss in Höhe von 15 Prozent der bisherigen Gehaltsumwandlung entspricht. Beispiel: Gehalt bisher unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen; Beitrag zur Altersvorsorge 200 Euro; Reduzierte Gehaltsumwandlung 173,91 Euro plus Zuschuss von 26,09 Euro (15 Prozent von 173,91 Euro) ergeben bisherigen Beitrag zur Altersvorsorge von 200 Euro.

Tipp: Was sollten Unternehmer und Unternehmerinnen jetzt tun?

  • Prüfen Sie, ob Ihre Mitarbeiter Altverträge von 2018 und älter haben und Sie die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung in Ihrem Unternehmen jetzt anpassen müssen.
  • Haben Sie noch keinen Arbeitgeberzuschuss vereinbart, setzen Sie sich mit Ihrem Versicherer in Verbindung.
  • Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern, wie der Zuschuss bei Alt-Vereinbarungen erfolgen soll.
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