08.11.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung per Gehaltsumwandlung. Dazu zahlen Arbeitgeber einen Teil des Lohns oder Gehalts in die Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter. Anspruch haben Mitarbeiter auf maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Auf das niedrigere Gehalt zahlen Arbeitgeber weniger Sozialversicherungsbeiträge. Für Neuzusagen seit 2019 müssen Arbeitgeber ihre Sozialversicherungs-Ersparnis als Zuschuss weitergeben.
„Für Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Jahr 2018 und älter hat der Gesetzgeber im Betriebsrentenstärkungsgesetz Übergangsfristen bis Ende 2021 vorgesehen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Andreas Islinger, „2022 tritt die nächste Stufe des Gesetzes in Kraft: Dann müssen Arbeitgeber auch für Altvereinbarungen Zuschüsse zahlen. Allerdings nur für Pensionsfonds-, Pensionskassen- und Direktversicherungszusagen“. Sparen sich Arbeitgeber keine Sozialversicherung, dann müssen sie auch keinen Zuschuss zahlen. „Das ist bei hohen Gehältern der Fall, die über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegen“, sagt Islinger.
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 15 Prozent des vom Arbeitnehmer umgewandelten Betrags. Er ist maximal so hoch wie die Sozialversicherungs-Ersparnis des Arbeitgebers. Bei der Berechnung der Ersparnisse sind folgende Grenzen zu beachten:
Die Gehälter im Beispiel betragen 3.500 Euro, 5.200 Euro und 7.500 Euro. Der monatliche Beitrag zur Direktversicherung liegt bei 200 Euro.
Sozialversicherungsrechtliches Gehalt … | … liegt unter Beitragsbemessungsgrenze | Zuschuss-Pflicht für den Arbeitgeber |
---|---|---|
3.500 € – 200 € | für Renten- und Arbeitslosenversicherung | 200 € x 15 % |
= 3.300 € | für Kranken- und Pflegeversicherung | = 30 € |
5.200 € – 200 € | für Renten- und Arbeitslosenversicherung | 200 € x 9,3 % Rentenversicherung + 200 € x 1,2 % Arbeitslosenversicherung= 21 € |
7.500 € – 200 € | Keine Ersparnis, keine Zuschusspflicht | |
= 7.300 € |
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben zwei Möglichkeiten:
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