24.07.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: GRP Rainer LLP, Rechtsanwälte und Steuerberater.
In dem zu Grunde liegenden Fall wollte das Finanzamt den Ehemann der Geschäftsführerin für die Steuerschulden einer insolventen GmbH in Anspruch nehmen. Nach einer Außenprüfung war die Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass der Ehemann als faktischer Geschäftsführer anzusehen sei. Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass der Ehemann eine Verfügungsberechtigung über das Firmenkonto hatte, die Buchführung vorbereitet und auch die kaufmännischen Angelegenheiten der GmbH erledigt habe. Zudem habe er auch mindestens zwei Verträge mit Lieferanten abgeschlossen. Insgesamt könne aus dem Auftreten geschlossen werden, dass der Mann als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft aufgetreten sei und daher auch für die Steuerschulden des Unternehmens in Anspruch genommen werden könne.
Das Finanzgericht Köln folgte dieser Argumentation allerdings nicht und gab der Klage des Mannes statt. Das Gericht hatte erhebliche Zweifel, ob der Mann als faktischer Geschäftsführer fungiert habe. Um diese Frage zu beantworten, müsse auf das Gesamtbild des Auftretens abgestellt werden. Von einer faktischen Geschäftsführung könne ausgegangen werden, wenn die betreffende Person nach außen so aufgetreten ist, als ob sie umfassend über das Vermögen der Gesellschaft verfügen könne und faktisch die Aufgaben der Geschäftsführung wahrnehme. Eine Verfügungsbefugnis über das Firmenkonto oder der Abschluss von zwei Lieferantenverträgen reiche für diese Annahme nicht aus. Die kaufmännische Abwicklung und Buchführung könne zwar ein Indiz für die faktische Geschäftsführung sein, allerdings würden solche Aufgaben auch von vertrauenswürdigen Buchhaltern wahrgenommen, so das FG Köln.