03.06.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Schutt, Waetke Rechtsanwälte.
Dies funktioniert aber nur, wenn die Compliance auch funktionsfähig ist. Wann das der Fall ist, ergibt sich aus einem neuen Urteil des Landgerichts München.
Das LG München hat nun bestimmte Grundsätze aufgestellt, an die sich die Geschäftsleitung für ihre Compliance-Maßnahmen orientieren kann.
Zwar bezog sich das Urteil auf das Aktienrecht (es ging um die Haftung eines Vorstandsmitgliedes gemäß § 93 AktG), aber die Leitideen des Urteils lassen sich auch auf andere Gesellschaftsformen übertragen (vgl. bspw. für die GmbH § 43 GmbHG).
Die Geschäftsleitung ist grundsätzlich verantwortlich für die Einhaltung der Gesetze. Die Einstellung von Arbeitnehmern und die Abwälzung der Arbeit allein auf diese befreit die Geschäftsleitung noch nicht von der Haftung.
Dies hört sich grundsätzlich nicht sonderlich schwierig an; ist aber das Unternehmen größer, desto höher sind die Anforderungen an die Geschäftsleitung, eine funktionierende Compliance zu installieren.
Es empfiehlt sich auch für kleine Unternehmen, dass der Inhaber Compliance-Regeln aufstellt. Wie er diese nennt, spielt dabei keine Rolle. So oder so sollte aber auch er klare Regeln vorgeben, wie sich seine Mitarbeiter zu verhalten haben. Dabei sollte er auch Freie Mitarbeiter und Subunternehmer mit einbeziehen.