20.12.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Inken Lippek.
Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz findet sich im Handelsrecht, dem Sonderprivatrecht der Kaufleute. Hier gibt es einen Handelsbrauch, wonach mit dem Schweigen auf ein sogenanntes "kaufmännisches Bestätigungsschreiben" ein Vertrag mit den in dem Schreiben aufgeführten Vertragsbedingungen zustande kommt.
Hierzu kommt es wie folgt: Zwischen Kaufleuten wird ein Vertrag mündlich, z.B. telefonisch, ausgehandelt. Um etwaige Unklarheiten über das Ergebnis der Vertragsverhandlungen auszuräumen, ist es üblich, mündliche Vereinbarungen so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen. Dies erfolgt in der Weise, dass eine Vertragspartei die Verhandlungsergebnisse aus ihrer Sicht in einem Bestätigungsschreiben zusammenfasst und dieses an die Gegenseite übermittelt. Das Schreiben enthält unter Umständen Abweichungen oder Ergänzungen zum mündlichen Verhandlungsergebnis. Schweigt die Gegenseite auf dieses „kaufmännische Bestätigungsschreiben“, gilt der Vertrag als mit dem im Schreiben wiedergegebenen Inhalt geschlossen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt dem Schweigen des Empfängers auf das kaufmännische Bestätigungsschreiben also juristisch die Wirkung einer Willenserklärung zu. Der Vertrag ist mit dem Inhalt wie im Schreiben wiedergegeben zustande gekommen.
Vorausgesetzt Sie sind Kaufmann bzw. Kauffrau, ist es daher es wichtig als Empfänger eines derartigen Bestätigungsschreibens darauf zu achten, den Inhalt des Schreibens genau zu prüfen und, wenn Sie mit den dort genannten Vertragsbedingungen nicht einverstanden sind, diesem unverzüglich (i.d.R. max. 3 Tage) zu widersprechen.