21.06.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Bis 2022 soll das neue Besteuerungsverfahren umgesetzt werden, doch viele Änderungen treten schon ab 1. Januar 2017 in Kraft. Hier das Wichtigste in Kürze:
Die Finanzbehörden sollen besser, schneller und effektiver arbeiten können. Ein Baustein des neuen Besteuerungsverfahrens ist deshalb die Standardisierung von Arbeitsschritten: Steuerzahler werden in Gruppen mit gleichen Merkmalen eingeteilt.
Durch ein RMS werden Steuerfälle künftig automatisch klassifiziert. Besonders einfache Steuerfälle sollen nicht mehr durch einen Finanzbeamten geprüft, sondern automatisch bearbeitet werden. Dadurch soll den Beamten mehr Zeit für "prüfungsbedürftige" Fälle bleiben. Die Finanzämter arbeiten zwar bereits mit einem solchen System, was allerdings noch nicht vollautomatisch läuft. Doch genau das ist künftig das Ziel: ein automatisierter Prozess von der Bearbeitung bis zum Bescheid. Dadurch sollen unter anderem Betrugsfälle leichter aufgedeckt sowie die persönliche Fallbearbeitung durch standardisierte Arbeitsabläufe optimiert werden.
Jörg Strötzel, der Vorstandsvorsitzende der VLH, sagt dazu: "Vor allem die Steuererklärungen sollen automatisiert bearbeitet werden, bei denen es eher um wenig Geld geht. Das betrifft in der Regel Arbeitnehmer und Rentner, die meist auf steuerliche Erstattungen hoffen. Weil aber bei automatisierten Prozessen die Gefahr besteht, dass individuelle Steuervorteile unter den Tisch fallen, sollten gerade diese Steuerzahler bei der Erstellung ihrer Steuererklärung einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater zu Rate ziehen."
Jeder, der seine Steuererklärung selbst erstellt, kann sich dafür künftig zwei Monate mehr Zeit lassen. Bislang galt der 31. Mai als Abgabetermin für die Steuererklärung aus dem Vorjahr; künftig ist es der 31. Juli.
Das gleiche Prinzip gilt auch für die Profis, also Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine: Sie haben ab 2018 theoretisch Zeit bis zum letzten Februar-Tag des Zweitfolgejahres, um die Steuererklärung ihrer Mandanten bzw. Mitglieder einzureichen. Gleichzeitig sind Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine künftig verpflichtet, die Daten ihrer Mandanten bzw. Mitglieder bis zu sieben Jahre aufzubewahren. Diese Regeln sind Teil des neuen Paragrafen 93c Abs. 1 AO. Darin sind alle Vorschriften und Pflichten zur Datenübermittlung von Steuerpflichtigen durch Dritte zusammengefasst.
Jörg Strötzel: "Eine gute Entscheidung – sowohl für denjenigen, der seine Steuererklärung selbst macht als auch für die Profis. Um unnötigen Ärger und Kosten zu vermeiden, sollte die Steuererklärung stets möglichst frühzeitig gefertigt und abgegeben werden."
Wer seine Steuererklärung verspätet abgibt, muss in der Regel 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro verspätetem Monat zahlen. Die maximal zulässige Höhe des Verspätungszuschlags bleibt bei 25.000 Euro.
Grundsätzlich entscheidet nicht mehr das Finanzamt, wann ein Verspätungszuschlag fällig ist; vielmehr wird der Prozess automatisiert: Jeder muss einen Verspätungszuschlag zahlen, der seine Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgibt. Das Gleiche gilt für Steuerzahler, die von der Finanzbehörde aufgefordert werden, ihre Steuererklärung vorzeitig abzugeben, und den genannten Termin versäumen.
Nur noch in Ausnahmefällen liegt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts – nämlich, wenn…
Die Änderungen zum Verspätungszuschlag sollen für Steuererklärungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2017 eingereicht werden.
Jörg Strötzel: "Diese Regelung macht eine verspätete Abgabe von Steuererklärung besonders teuer. Nicht nur der Verspätungszuschlag wird ab dem 15. Monat festgesetzt, auch die Verzinsung nach § 233 a AO beginnt ab dem 15. Monat. Eine späte Abgabe der Steuererklärung kostet dann schnell zusätzlich. Je früher die Steuererklärung daher gefertigt und abgegeben wird, desto konfliktfreier ist dies."
Künftig sind Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfevereine dazu verpflichtet, neue Datensätze zu übermitteln, sobald sie erkennen, dass sie fehlerhafte bzw. falsche Daten zu ihren Mandanten bzw. Mitgliedern übermittelt haben. Dadurch sollen Steuerbescheide, die auf fehlerhaften oder falschen Daten basieren, zügiger geändert werden können.
Das ELSTER-Verfahren zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung wird ausgebaut. So soll es künftig möglich sein, dass ein Steuerpflichtiger – seine Zustimmung vorausgesetzt – den eigenen Steuerbescheid online einsehen kann. Das gilt auch für seinen Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfeverein.