02.12.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Sage Software GmbH.
Neben kleineren Änderungen – wie der neuen Freigrenze für Sachzuwendungen und Belohnungsessen – präsentieren sich 2015 drei große Stolpersteine, mit denen jeder Lohnbuchhalter vertraut sein sollte. Die Experten von Sage haben die wichtigsten Infos zusammengetragen, die ab dem 01. Januar 2015 gelten.
Zum 01. Januar 2015 ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Sowohl Kranken-,Pflege-, Renten- als auch Arbeitslosenversicherung sowie die Allgemeine Jahresentgeltgrenze sind davon betroffen. Besonders zu beachten: Der Höchstzuschuss zur Krankenversicherung für Mitglieder von privaten Krankenversicherungen ist auf 301,13 Euro festgelegt worden. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen müssen entsprechend in der Lohnabrechnung angewandt werden.
Die neue Regelung zum Mindestlohn tritt 2015 in Kraft. Zu beachten sind allerdings einige Ausnahmeregelungen: Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Azubis sowie ehrenamtlich Tätige sind vom Mindestlohn ausgeschlossen. Auch für Praktikanten, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses sowie für Zeitungszusteller wurden Ausnahmeregelungen festgelegt.
Keine der neuen Regelungen beeinflusst die Lohnabrechnung so stark wie die Einführung von Zusatzbeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Denn zwar wird der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung von 15,50 % auf 14,60 % abgesenkt. Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 % jedoch, den nur die Versicherten gezahlt haben, wird durch einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag ersetzt. Diesen Zusatzbeitrag kann jede Krankenkasse individuell festlegen; getragen wird er alleine von den Mitgliedern. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, deren Beiträge komplett vom Arbeitgeber übernommen werden.
Bedingt durch die Einführung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags ändern sich auch die Beitragsnachweise für 2015: Künftig müssen auf dem Beitragsnachweis neben den Beiträgen aus dem allgemeinen und dem verminderten Beitragssatz (14,6 % bzw. 14,0 %) auch die Zusatzbeiträge nachgewiesen werden.