19.08.2014 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer etwas zuwendet, handelt es sich grundsätzlich um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Bewertungsmaßstab ist hierbei grundsätzlich der ortsübliche Endpreis am Abgabeort, also die tatsächlichen Kosten (einschließlich Umsatzsteuer), die der Arbeitnehmer aufwenden müsste, wenn er die Ware oder Dienstleistung nicht von seinem Arbeitgeber erhalten würde.
Abweichend von diesem Grundsatz kann der geldwerte Vorteil auch pauschal ermittelt werden, z.B. bei Mahlzeiten, die unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der tatsächlichen Kosten mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden können. Entsprechendes gilt auch in Fällen, in denen ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlässt. Hierbei kann der geldwerte Vorteil entweder individuell auf Grundlage der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse oder pauschal im Rahmen der 1 % - Regelung angesetzt werden.
Mit BMF-Schreiben vom 15.07.14 hat sich das Bundesfinanzministerium dazu geäußert, ob und in welchem Umfang ein geldwerter Vorteil anzusetzen ist, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen einschließlich Fahrer zur Verfügung stellt.
Mit Urteil vom 15.05.13 hat der BFH klargestellt, dass die arbeitgeberseitige Gestellung eines Fahrers für die Fahrten des Arbeitneh-mers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dem Grunde nach zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil führt. Hierbei spielt es keine Rolle, dass der Arbeitnehmer bereits auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte im Fahrzeug büromäßige Tätigkeiten ausübt.
Maßstab für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist grundsätzlich der Wert einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung. Dieser Wert kann den zeitanteiligen Personalkosten des Arbeitgebers entsprechen (Bruttoarbeitslohn, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Verpflegungszuschüsse sowie Kosten beruflicher Fort- und Weiterbildung für den Fahrer). Hierbei ist zeitlich zwischen rein dienstlichen Fahrten, echten Privatfahrten und unechten Privatfahrten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) zu differenzieren.
Zur Einsatzdauer des Fahrers gehören auch die Stand- und Wartezeiten des Fahrers, nicht aber die bei der Überlassung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer durch die An- und Abfahrten des Fahrers durchgeführten Leer-fahrten und die anfallenden Rüstzeiten; diese sind den dienstlichen Fahrten zuzurechnen.
Aus Vereinfachungsgründen kann der geldwerte Vorteil auch pauschal ermittelt werden. Hierbei ist der durch eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten ermittelte Nutzungswert des Kraftfahrzeugs um 50 % zu erhöhen.
Wenn der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens pauschal ermittelt wird, kann der entsprechende geldwerte Vorteil wie folgt angesetzt werden:
Der private Nutzungswert erhöht sich um
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, im Rahmen seiner persönlichen Veranlagung zur Einkommensteuer bei Vorlage entsprechender Nachweise vom Wertansatz des geldwerten Vorteils im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung abzuweichen.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.