15.11.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: SH C - Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
„Kleinbetriebe in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns wurden schon vor drei Jahren mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz von der Buchführung und der Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen befreit“, sagt Diplom-Kaufmann Richard Hempe, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Kanzlei SH+C in München. Dagegen standen einer Entlastung für Kleinstkapitalgesellschaften bisher zwingende europarechtliche Vorgaben entgegen. Im Frühjahr ist die EU endlich auf diese Problematik eingegangen und hat die Micro-Richtlinie verabschiedet.
„Diese Richtlinie erlaubt es den Mitgliedsstaaten, nun auch Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind, und für die eine Rechnungslegung gemäß der EU-Vorgaben mit übermäßigem Aufwand verbunden ist, zumindest von einigen Anforderungen zu befreien“, erläutert Bilanzexperte Hempe.
Die Bundesregierung hat jetzt mit der Umsetzung der EU-Micro-Richtlinie begonnen. Als ersten Schritt hat das Kabinett im September den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) verabschiedet, der jetzt dem Bundestag zugeleitet wird. Folgende Maßnahmen sind in dem Gesetzentwurf enthalten:
Bisher kennt das Handelsgesetzbuch nur die Unterscheidung in große, mittlere und kleine Kapitalgesellschaften. Mit dem MicroBilG wird nun die Kategorie der „Kleinstkapitalgesellschaften“ eingeführt. Als Kleinstkapitalgesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft demnach dann, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreitet:
Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften sollen schon in diesem Jahr in Kraft treten und sind damit auch für den diesjährigen Jahresabschluss bereits anwendbar, sofern das Wirtschaftsjahr nicht vom Kalenderjahr abweicht. Gelten sollen die Änderungen nämlich erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen. Folglich ist auch der Jahresabschluss 2012 bereits von den Änderungen erfasst, weil ein nicht vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr erst am 31. Dezember 2012 endet.
„Einer baldigen Verabschiedung des Gesetzes steht nichts im Wege, denn weder aus der Politik noch aus der Wirtschaft ist Widerstand gegen die Änderungen zu erwarten“, meint Hempe. Trotzdem ist noch nicht absehbar, welchen Erleichterungseffekt das Gesetz wirklich haben wird, denn auf die ab kommendem Jahr zwingend zu beachtenden Regeln zur E-Bilanz hat das MicroBilG keine Auswirkungen.
Die vereinfachten Bilanzvorgaben könnten also eine Luftnummer werden, wenn sich nicht auch die Finanzverwaltung zu den Erleichterungen bekennt, da sonst für Steuerzwecke auch weiterhin eine ausführliche Bilanz aufzustellen ist. „Dieses Problem hat auch die Bundessteuerberaterkammer bereits erkannt und in ihrer Stellungnahme auf die Notwendigkeit einer Übereinstimmung zwischen Handelsrecht und Erfordernissen der E-Bilanz hingewiesen“, sagt Hempe.