12.12.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Dazu zählen in erster Linie beruflich veranlasste Ausgaben von Arbeitnehmern. Aber auch Rentner können Werbungskosten haben, zum Beispiel wenn eine Beratung zur Rente beansprucht wurde. Werden Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erzielt, können die gegenläufigen Ausgaben als Werbungskosten genutzt werden. Des Weiteren kommen sonstige Einkünfte, die nicht durch Selbstständigkeit erzielt werden, in Frage.
Der einfachste Weg, durch Werbungskosten die Steuerlast zu senken, ist die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro in Anspruch zu nehmen, die jedem Arbeitnehmer zusteht. Wer die Pauschale nutzt, muss keine Belege sammeln und einreichen. Für Rentner beträgt die Pauschale übrigens nur 102 Euro. Damit wird sie schnell überschritten.
Arbeitnehmer kommen über den Pauschbetrag, wenn beispielsweise die Fahrten zur Arbeit einfach mehr als 14 Kilometer pro Tag betragen. Dann bietet es sich an, die einzelnen Ausgaben rund um den Job detailliert in der Steuererklärung anzugeben. Hier eine Übersicht über die gängigsten Werbungskosten, die in der Steuererklärung angesetzt werden dürfen:
Sogar Ausgaben im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, einer zweiten Berufsausbildung, eines dualen oder Masterstudiums fallen unter Werbungskosten. Der Werbungskostenabzug bietet also zahlreiche Möglichkeiten rund ums Berufsleben und ein großes Potenzial, Steuern zu sparen!