ELStAM - Die wichtigsten Fragen - Teil IV

10.09.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern.

Zum Thema ELStAM erreichen uns nach wie vor zahlreiche Fragen. ELStAM, kurz für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale, ersetzt die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte.

Um die wichtigsten Fragen zu klären, erhalten Sie in unserer ELStAM-Serie einen Überblick über sämtliche häufig gestellte Fragen; diese Woche zur Abmeldung eines Arbeitnehmers:


Was geschieht, wenn ein Arbeitgeber nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Abmeldung des Arbeitnehmers vergisst?

Eine automatische Abmeldung erfolgt nicht. Wenn sich ein neuer Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber anmeldet, wird der vorherige Arbeitgeber automatisch zum Nebenarbeitgeber mit der Folge, dass diesem nur noch die ELStAM mit Steuerklasse 6 bereitgestellt werden.


Wie ist zu verfahren, wenn der Arbeitgeber nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch Lohnzahlungen leistet?

Hier muss unterschieden werden, ob es sich um nachträglichen laufenden Arbeitslohn oder sonstige Bezüge handelt.


Wie ist zu verfahren, wenn nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch nachträglicher laufender Arbeitslohn gezahlt wird?

Nachträgliche Zahlungen, zum Beispiel Korrekturen für einen abgelaufenen Monat, sind nach den ELStAM für diesen Monat zu besteuern. Eine erneute Anmeldung oder verspätete Abmeldung des Arbeitnehmers ist hier nicht erforderlich, da dem Arbeitgeber die ELStAM für den betroffenen Monat bereits vorliegen.


Wie ist zu verfahren, wenn nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sonstige Bezüge gezahlt werden?

Einmalige Zahlungen, zum Beispiel Abfindungen, sind nach den ELStAM zum Zeitpunkt der Zahlung zu besteuern. Hierfür hat der Arbeitgeber neue ELStAM anzufordern und abzurufen. Dies ist im Regelfall die Steuerklasse 6, wenn bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wurde. Aus Vereinfachungsgründen ist jedoch die Anmeldung zum 01. des Monats der Zahlung zulässig.


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