31.01.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15. November bestätigt. Das Urteil wurde Anfang Januar veröffentlicht.
Der Streit entbrannte, weil der Kläger für seine Fahrten zur Arbeit die tatsächlich entstandenen Kosten geltend gemacht hatte. Das Finanzamt wie auch das Finanzgericht lehnten dies ab. Nur die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer wollten sie als Werbungskostenabzug gelten lassen. Der Kläger sah darin eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und die tatsächlich entstandenen Kosten ansetzen können.
In seinem Urteil vom 15. November 2016 (Aktenzeichen VI R 4/15) stellte der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass dies verfassungsrechtlich unbedenklich sei. „Wenn der Gesetzgeber fördern oder lenken will, dann kann er steuerlich belasten oder die Steuern erleichtern“, erläutert Timo Skowronek die BFH-Entscheidung. Im verhandelten Fall verfolge der Gesetzgeber umwelt- und verkehrspolitische Ziele, „deshalb ist es gleichheitsrechtlich korrekt, dass bei öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlichen Fahrtkosten statt der Entfernungspauschale abgesetzt werden können.“