21.06.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Am 21. Februar 2013 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache "A Oy" sein lange erwartetes Urteil zu den "finalen Verlusten" gefällt (Rs. C-123/11). Die europäischen Richter gelangten zu der Erkenntnis, dass die grenzüberschreitende Übertragung von steuerlichen Verlustvorträgen bei Vorliegen finaler Verluste weiterhin europarechtlich geboten ist. Damit hält der EuGH - entgegen dem Schlussantrag der Generalanwältin - an der Figur der finalen Verluste fest, verzichtet jedoch auf eine konkrete Definition, was unter "Finalität" zu verstehen ist. Somit bleibt vieles unklar und bietet für den Steuerpflichtigen nicht die erhoffte Rechtssicherheit.
Im Streitfall ging es um eine grenzüberschreitende Verschmelzung einer schwedischen Tochtergesellschaft auf ihre finnische Muttergesellschaft, nachdem die Tochtergesellschaft ihre geschäftlichen Tätigkeiten durch Schließung ihrer drei Verkaufsstellen eingestellt hatte. Die finnische Finanzverwaltung lehnte die Verlustverrechnung bei der Muttergesellschaft anders als in einem gleichgelagerten reinen inländischen Fall ab.
Der EuGH hat die weitere und generelle Anwendbarkeit der im Urteil Marks & Spencer dargelegten Ausnahmen für die Berücksichtigung finaler Verluste ausdrücklich bestätigt. Das wird wohl auch so von der deutschen Finanzverwaltung gesehen. Allerdings verlangen die europäischen Richter, dass die Muttergesellschaft tatsächlich nachweisen muss, dass die gebietsfremde Tochtergesellschaft in ihrem Sitzstaat alle Möglichkeiten der Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat. An diese Nachweispflichten sind nun erhöhte Anforderungen zu stellen, wie der EuGH klarstellt: So reicht der abstrakte Sachvortrag der Muttergesellschaft, dass es keine Möglichkeiten mehr gibt, die Verluste im Sitzstaat der Tochtergesellschaft zu berücksichtigen, für eine Verlustberücksichtigung nicht aus. Wichtig: Die vom EuGH zu beurteilende Konstellation unterscheidet sich grundlegend von der deutschen Rechtslage, die bei einer Verschmelzung den Übergang eines Verlustvortrages nicht vorsieht. Fraglich bleibt aber auch für Deutschland, wie sich das Urteil auf die finalen Betriebsstättenverluste auswirkt.
Grundsätzlich dürfte sich der Bundesfinanzhof (BFH) durch die Entscheidung des EuGH in seiner Sichtweise zu den finalen Verlusten bestätigt fühlen. Wie er allerdings auf die verschärfte Nachweispflicht reagieren wird, bleibt abzuwarten. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen I R 48/11 der Finanzverwaltung gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Juni 2011. Dieses betrifft die Sachfrage, ob und inwieweit finale Verluste bei einem Verkauf einer ausländischen Betriebsstätte an eine in demselben Betriebsstättenstaat ansässige Kapitalgesellschaft entstehen können.
Bislang hat der BFH in zwei Urteilen aus 2010 entschieden (Urteile vom 09. Juni 2010, Aktenzeichen I R 107/09 und I R 100/09), dass die Verluste "final" sind und im Veranlagungszeitraum der Finalität geltend gemacht werden können, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können, etwa bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, der Übertragung der Betriebsstätte oder deren Aufgabe. Wichtig ist dabei: Die Aufgabe der Betriebsstätte muss kausal für die Nichtberücksichtigung der Verluste sein und nicht eine rechtliche Beschränkung, also beispielsweise der Ablauf des Verlustvortragszeitraums. Ob aber der EuGH die Betriebsstättenaufgabe überhaupt als Fall einer nachweisbaren Finalität ansieht, bleibt unklar und muss nun vom BFH interpretiert werden. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.
Die Finanzverwaltung wendet die zitierten BFH Urteile derzeit nicht an. Deshalb müssen betroffene Unternehmer bei Vorliegen ausländischer Verluste die Verfahren durch Einlegung eines Einspruchs weiterhin offen halten bzw. das Ruhen des Verfahrens beim Finanzamt beantragen.