11.07.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Gerade Erstgebärende fühlen sich oft unsicher und gehen in einen Geburtsvorbereitungskurs oder kontaktieren ihre Hebamme frühzeitig. Sofern diese Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden, gehören sie in die Steuererklärung! Auch eine Schwangerschaftsgymnastik kann steuerlich verrechnet werden, allerdings muss sie zuvor ärztlich verordnet worden sein.
Gerne wird in der Schwangerschaft auf pflanzliche und homöopathische Mittelchen zurückgegriffen. Nicht immer wird alles von der Krankenkasse bezahlt. Um solche Kosten in der Steuererklärung geltend zu machen, gilt ein einfaches Grundprinzip: Was von einem Arzt oder zugelassenen Heilpraktiker oder der Hebamme verordnet wurde, erkennt das Finanzamt an. Die Rechnungen von den Ärzten, Heilpraktikern und Hebammen selbst natürlich auch, genauso wie Attestgebühren.
Neben den standardisierten Untersuchungen bei Gynäkologen, die von den Krankenkassen bezahlt werden, bieten die Ärzte zahlreiche freiwillige Untersuchungen und Tests an. Diese sogenannten IGeL-Leistungen sind oft sinnvoll, aber aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Da ist es ein Trost, dass die Labor- und Arztrechnungen bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden können.
Nicht zu vergessen sind jegliche Fahrten; Fahrten zum Arzt, zur Hebamme, zur Geburtsvorbereitung und ins Krankenhaus. Wer selbst gefahren ist, kann 30 Cent pro gefahrenen Kilometer absetzen. Wer das Taxi nimmt, sollte sich die Fahrtkosten unbedingt quittieren lassen.
Das Absetzen funktioniert über die Angabe bei den außergewöhnlichen Belastungen. Es gibt nur eine – oftmals große – Einschränkung: Die individuelle zumutbare Belastungsgrenze muss mit diesen Kosten überschritten sein. Und auch die gesamte Erstlingsausstattung vom Babybettchen bis zum Strampler erkennt das Finanzamt leider nicht an.