06.01.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bremer Inkasso GmbH.
„Jetzt kommt es darauf an, auch den unscheinbarsten Möglichkeiten konsequent nachzugehen, um die Forderungen doch noch zu realisieren. Eine Insolvenz muss nicht zwingend den Totalverlust der Forderung bedeuten“, weiß Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, aus langjähriger Erfahrung zu berichten.
„Je nach Lage des Einzelfalls können verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um den Totalverlust einer Forderung doch noch zu vermeiden. Man sollte nicht so schnell aufgeben, denn nicht selten besteht ja auch die Gefahr, dass man als Gläubiger selbst durch hohe Außenstände in einen finanziellen Engpass gerät. Nur wenige Gläubiger denken zum Beispiel daran, dass eventuelle Nachfolgegesellschaften unter bestimmten Umständen für die Altverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden können. Diese Sachverhalte sollte man unbedingt sorgfältig durch einen Anwalt oder ein speziell geschultes Inkassounternehmen prüfen lassen“, rät Drumann.
„Unter Umständen kann nämlich sogar eine völlig neu gegründete Firma für die alten Verbindlichkeiten der schuldnerischen Firma haftbar gemacht werden, wenn die neue Firma alte Kunden- und Lieferantenbeziehungen nutzt, Telefon- und Fax-Nummer identisch sind, sie bisheriges Personal weiter beschäftigt, etwa unter der alten Anschrift weiterhin tätig ist und der Firmenname in seinem Kern fortgeführt wird (§ 25 Handelsgesetzbuch [HGB]).“
„Ich erinnere mich da an einen Fall, der mir besonders im Gedächtnis geblieben ist“, so Bernd Drumann. „Wir waren beauftragt worden, für einen Mandanten eine Forderung von 30.000 Euro zu realisieren. Die Schuldnerin, die XY- GmbH, verlegte ihren Sitz schon bald nach Berlin, bestellte einen neuen Geschäftsführer, und die Gesellschaftsanteile wechselten den Besitzer. Wir ermittelten aber, dass das bisherige Geschäft unter dem Namen XY unter der alten Anschrift durch die frühere geschäftsführende Gesellschafterin als Einzelfirma weitergeführt wurde. Lediglich der GmbH-Zusatz war von der Außenwerbung gestrichen worden, was wir u. a. mit einem Foto belegen konnten“, so Drumann. „Ebenso verfuhr man auch mit den Geschäftspapieren.“
„Die Inhaberin der Einzelfirma wurde vom Oberlandesgericht Celle dazu verurteilt, die Altverbindlichkeiten der XY-GmbH zu bezahlen“, weiß der Geschäftsführer zu berichten. „Für das Urteil war entscheidend, dass nach außen der Eindruck der Firmenkontinuität entstanden war – und dies insbesondere für die Geschäftspartner der XY-GmbH.“ Dieser Eindruck war entstanden, weil zum einen der Firmenname – hier hatte man auf dem Firmenschild nur den GmbH-Zusatz abgeklebt –, zum anderen dessen Zusatz bzgl. des Betätigungsfeldes, das Geschäftsfeld, der Firmensitz (= Wohnsitz) einschließlich der Rufnummer sowie die Ausstattung (Firmenfahrzeuge und Büroeinrichtung) und die Mitarbeiter (die Beklagte und ihr Ehemann) nahezu identisch geblieben sind.