27.12.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC).
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind gemäß Steuerberatungsgesetz (StBerG) ausschließlich steuerberatende Berufe wie Steuerberater und Rechtsanwälte befugt (§ 3 StBerG). Ausnahmen gelten bei mechanischen Arbeitsgängen (§ 6 Nr. 3 StBerG) sowie für selbstständige Buchhalter, denen nach Beschlüssen des BVerfG aus den 1980er Jahren (1 BvR 697/77, 1 BvR 807/80) das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen von Lohnsteueranmeldungen (§ 6 N4. 4 StBerG) gestattet sind.
Das Anfertigen der UStVA hingegen ist den steuerberatenden Berufen noch immer vorbehalten. Die Klage einer als selbstständige Buchhalterin tätigen Diplom-Kauffrau (FH), die das ändern sollte, wies das Finanzgericht Sachsen 2014 (2 K 580/14) ab. Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof (II R 22/15) brachte im Juli 2017 kein anderes Ergebnis. Wie der BVBC auf Anfrage beim BVerfG erfahren hat, legte die Klägerin inzwischen Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2288/17) ein. Dem Gericht obliegt nun die Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit des Verbots.
Aufgrund früherer Entscheidungen des BVerfG hält der BVBC einen positiven Ausgang der Beschwerde für wahrscheinlich. „Die vom BVerfG vorgetragenen Argumente, die zu einer Öffnung der Buchführungsprivilegien führten, lassen sich auch auf die Erstellung der UStVA übertragen. Das hat das von uns in Auftrag gegebene Rechtsgutachten eindrücklich belegt“, erklärt Uta-Martina Jüssen, BVBC-Präsidiumsmitglied und selbstständige Bilanzbuchhalterin.
Das Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschränkung des Anfertigens der UStVA auf steuerberatende Berufe mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht vereinbar ist. Der BVBC spricht sich aufgrund dieser Erkenntnisse sowie der Praxisferne des derzeitig gültigen Verbots für eine weitere Öffnung der Buchführungsprivilegien aus. „Wir hoffen, dass das BVerfG auf einer Linie mit seinen früheren Entscheidungen bleibt. Eine anhaltende gesetzlich legitimierte Diskriminierung selbstständiger Buchhalterinnen und Buchhalter darf es in Deutschland nicht geben“, fordert BVBC-Sprecherin Jüssen.