11.07.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Die wohl wichtigste und für alle Organschaften relevante Neuerung ist die Neuformulierung von Paragraf 17 Satz 2 Nummer 2 Körperschaftsteuergesetz.
Heißt konkret: Damit die Finanzbehörden die Organschaft anerkennen, muss der Gewinnabführungsvertrag jetzt zwingend eine Verpflichtung zur Verlustübernahme "durch Verweis auf die Vorschriften des Paragraf 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung" enthalten. Diese Maßnahme war bislang unüblich, sodass die wenigsten bestehenden Gewinnabführungsverträge diese Vorgabe erfüllen dürften. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und eine Übergangsregelung eingeführt, nach der die neue Vorgabe grundsätzlich nur auf Neuverträge anzuwenden ist. Klingt einfach, ist aber kompliziert: Denn schon in der Vergangenheit war in vielen Fällen unklar, ob die Verlustübernahme im Gewinnabführungsvertrag ausgereicht hat. Deshalb hat der Gesetzgeber eine Amnestieregelung für alte Gewinnabführungsverträge eingeführt. Diese kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinnabführungsvertrag in den Jahren 2013/2014 gemäß der Neuregelung ergänzt wird.
Praxishinweis: Unternehmer sollten alle Gewinnabführungsverträge zeitnah daraufhin überprüfen, ob Handlungsbedarf besteht. Doch dabei ist Vorsicht geboten: Eine Anpassung sollte nicht voreilig geschehen, sondern in Abstimmung mit einem Berater vorgenommen werden, da bis zum Vorliegen einer klarstellenden Verwaltungsanweisung auch die Auslegung der Amnestieregelung mit Risiken behaftet ist.