25.08.2015 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Hier ist die Lösung. Nur eine Lösungsmöglichkeit ist uneingeschränkt richtig. In allen anderen Lösungsmöglichkeiten sind ein oder mehrere Fehler versteckt.
Erläuterung:
Es handelt sich hier nicht um eine Betriebsveranstaltung, weil die Teilnahme nicht allen Arbeitnehmern offen steht. Laut Sachverhalt lädt der Abteilungsleiter lediglich seine kaufmännischen Mitarbeiter ein. Alle anderen Arbeitnehmer dürfen an der Veranstaltung offensichtlich nicht teilnehmen.
Eine Betriebsveranstaltung könnte jedoch vorliegen, wenn alle anderen Abteilungen eine ähnliche Veranstaltung durchführen und alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG vorliegen.
Erläuterung:
Es ist zutreffend, dass die Teilnahme vom Arbeitgeber angeordnet wurde. Auch wenn hier in gewisser Weise eine aufgedrängte Bereicherung vorliegt, weil die Teilnahme der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausdrücklich gewünscht ist, wird der Arbeitslohncharakter der Zuwendung nicht durch das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers überlagert. Ein gewisses betriebliches Interesse, welches lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, ist nicht ausreichend.
Erläuterung:
Nach Maßgabe von R 19.6 LStR liegt eine Aufmerksamkeit immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer eine Sachzuwendung anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses erhält. Ein besonderes persönliches Ereignis, also ein Ereignis, welches in der Person des Arbeitnehmers begründet ist, liegt hier nicht vor. Es handelt sich zweifelsfrei um ein betriebliches Ereignis. Daher liegt hier keine Aufmerksamkeit vor.
Hier finden Sie die Erläuterungen zu den Auswahlmöglichkeiten 5 bis 8.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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