18.11.2011 — Michael Multhaupt. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Die Aktivierungsmöglichkeit (Wahlrecht) für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens betrifft in erster Linie innovative mittelständische Unternehmen mit einer eigenen Forschungs- und Entwicklungsabteilung (F&E). Durch das zukünftige Aktivierungswahlrecht können die Unternehmen ihre bilanzielle Außendarstellung verbessern.
Durch die Neufassung des § 248 HGB wird das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aufgehoben.
Es ist aber zu beachten, dass gemäß § 248 Abs. 2 HGB n.F. Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, auch weiterhin nicht aktiviert werden dürfen.
Des Weiteren gilt auch ein Aktivierungsverbot für die auf die Forschungsphase entfallenden Herstellungskosten.
Beispiele für die Forschung sind Aktivitäten zur Erlangung neuer Erkenntnisse, die Suche nach Alternativen für Materialien, Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Systeme sowie die Formulierung, der Entwurf sowie die Abschätzung und Auswahl von möglichen Alternativen.*
Hingegen ist die Entwicklung bzw. Entwicklungsphase nicht mit der Forschungsphase zu verwechseln. Zukünftig sind diese Kosten wahlweise zu aktivieren, sofern die folgenden Nachweise erbracht werden können:
Die technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des immateriellen Vermögensgegenstandes, damit dieser zur Nutzung oder zum Verkauf zur Verfügung stehen kann.
Die Absicht, den immateriellen Vermögensgegenstand fertig zu stellen sowie ihn zu nutzen und /oder zu verkaufen.
Die Fähigkeit, den immateriellen Vermögensgegenstand zu nutzen oder zu verkaufen.
Wie der immaterielle Vermögensgegenstand einen voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen kann / wird.
Die Verfügbarkeit technischer, finanzieller und sonstiger Ressourcen, um die Entwicklung abzuschließen und somit den immateriellen Vermögensgegenstand zu nutzen oder zu verkaufen.
Die Fähigkeit, die Ausgaben für den immateriellen Vermögensgegenstand während der Entwicklung verlässlich zu bewerten.*
Sofern von dem Aktivierungswahlrecht für die selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände Gebrauch gemacht wird und die Entwicklungskosten aktiviert werden, ist zukünftig die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB n.F. zu beachten. Diese steht direkt im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 248 Abs. 2 HGB a.F.
Für die Buchhaltung und das Controlling empfiehlt es sich, schon jetzt für den Jahresabschluss 2010 eine Checkliste zu erstellen, die genau die Herstellungskosten der selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände aufgliedert.
Checkliste: Kosten für die Ermittlung der immateriellen Vermögensgegenstände
Voraussetzungen | Ja | Nein |
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Durch die Möglichkeit des Aktivierungswahlrechtes können zwei bilanzpolitische Alternativen gewählt werden, die somit auch einen Einfluss auf das Jahresergebnis und die Bilanzdarstellung haben.
Die zwei Varianten, die für das zukünftige Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 HGB n.F. in Anspruch genommen werden können, sind im Einzelnen unter H.5 dargestellt.
Ab dem 1. Januar 2010 gilt nach Artikel 66 Abs. 7 EGHGB die Anwendung der Neuregelungen zu den selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (§§ 248 Abs. 2 HGB und 255 Abs. 2a HGB). Das heißt, dass ab dem 1. Januar 2010 die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Entwicklungsprojekte aktiviert werden können.
Eine Forschungs- und Entwicklungsabteilung (F&E) der Software GmbH entwickelt für den internen Gebrauch eine neue Abrechnungssoftware, die längerfristig genutzt werden soll. Die Buchhaltung der Software GmbH ermittelt dabei die für die Entwicklung im laufenden Geschäftsjahr 2010 entstandenen Kosten auf 1.000.000,00 Euro.
Ausweis gemäß § 248 Abs. 2 n.F. HGB:
Variante 1: Ausübung des Aktivierungswahlrechts
Die Kosten in Höhe von 1.000.000,00 Euro werden gemäß § 255 HGB n.F. in voller Höhe aktiviert und handelsrechtlich abgeschrieben, sofern die Aktivierungsvoraussetzungen vorliegen und auf einen Vermögensgegenstand hindeuten. Hierbei müssen jedoch sowohl Anhangangaben gemäß § 285 Nr. 22 HGB n.F. als auch die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB n.F. berücksichtigt werden.
Variante 2: Nichtausübung des Aktivierungswahlrechts
Die entstandenen Kosten werden komplett als Aufwand mit 1.000.000,00 Euro Gewinn mindernd in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt.
Durch § 285 Nr. 22 HGB n.F. ist der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres sowie der davon auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag gegliedert nach den Forschungs- und Entwicklungskosten auszuweisen, sofern von dem Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB n.F. Gebrauch gemacht wurde.
Da die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in den Grenzen des § 248 Abs. 2 HGB n.F. in Höhe der in der Entwicklungsphase angefallenen Herstellungskosten aktiviert werden können, gilt die Anhangangabe zur besseren Information der Abschlussadressaten.