25.11.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutscher Steuerberaterverband.
In jedem Fall sind auf Anforderung des Finanzamts die entsprechende Rechnung und der Zahlungsbeleg auf das Konto des Handwerkers bereitzuhalten. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) noch einmal hin.
Der Bundesfinanzhof hat allerdings diesen als „Steuerbonus“ bekannten Abzug in Fällen versagt, in denen der Mieter nur Pauschalen an den Vermieter für Schönheitsreparaturen leistet (Az. VI R 18/10). Entgegen der vorigen Instanz nahm das oberste Steuergericht an, dass der Betroffene dabei seine Aufwendungen nicht aufgrund einer konkreten Handwerkerleistung erbringt. Schließlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Zahlung des Mieters zur Renovierung der Wohnung einzusetzen.
Hiervon zu unterscheiden seien die Jahresabrechnungen für Wohnungseigentümer, die tatsächliche Handwerkerleistungen enthalten. Diese seien anteilig auf die Eigentümer der Wohnungen zu verteilen und können auch steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend verhält es sich bei der Nebenkosten-Abrechnung des Vermieters.