Keine Ansparabschreibung für Software (Kommentar von WKGT)

19.09.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bleibt konsequent: Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, und zwar auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.

Das geht aus einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts hervor (Aktenzeichen X R 26/09).

Im Streitfall hatte ein Steuerzahler eine Ansparabschreibung (gewinnmindernde Rücklage) für den Erwerb von Systemsoftware beantragt. Diese war seinerzeit möglich für Anschaffungen oder die Herstellung von neuen beweglichen (und somit materiellen) Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Der BFH gab dem Finanzamt Recht, das die Bildung der Rücklage abgelehnt hatte, da es sich bei Systemsoftware ungeachtet ihrer Handelsüblichkeit um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Der BFH stellte in seiner Entscheidung klar: Computerprogramme sämtlicher Kategorien sind auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter. Eine Ansparabschreibung könne auf solche Wirtschaftsgüter nicht vorgenommen werden.

Eine Ausnahme hat der BFH lediglich bei solchen Datensammlungen gemacht, bei denen das Programm keine Befehlselemente enthielt, sondern lediglich allgemein bekannte und jedermann zugängliche Daten, also etwa Zahlen und Daten auf ihm gespeichert waren, die bei Bedarf in den Computer eingelesen werden konnten. Doch bereits für eine Sammlung von Telexadressen hat der BFH diese Voraussetzungen verneint und ein immaterielles Wirtschaftsgut angenommen.

An dieser Rechtsprechung, die den allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern entspricht, hält der BFH - auch unter Berücksichtigung der zunehmenden Bedeutung und Verfügbarkeit von Software - in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich fest.

Praxishinweis
Die Ansparrücklage wurde zwar ab 2007 durch die Einführung eines Investitionsabzugsbetrags ersetzt, aber auch dieser ist nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich.

Quelle: Warth & Klein Grant Thornton

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