Bundesfinanzhof (BFH) gibt bisherige Rechtsprechung zur sog. finalen Betriebsaufgabe auf
Die Verlegung des Betriebs eines selbstständigen Erfinders in das Ausland (hier: nach Belgien) führt auch dann nicht zur Annahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe, wenn die künftigen Gewinne der ausländischen festen Einrichtung (Betriebsstätte) im Inland nicht steuerbar oder aufgrund eines DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt sind.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. unter Hinweis auf das am 14.01.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Oktober 2009, Az.: I R 99/08.
Strittig war in dem Verfahren, ob durch Wegzug und Verlegung des Unternehmens eines Erfinders nach Belgien im Streitjahr (1995) ein Aufgabe- und ein Übergangsgewinn zu versteuern sind.
Der Kläger verlegte hier im Jahre 1995 seinen Wohnsitz nach Belgien, von wo aus er sein Einzelunternehmen unverändert weiterführte. Das Finanzamt (FA) war nach einer Betriebsprüfung der Auffassung, der Umzug des Klägers nach Belgien habe zu einer Aufgabe des Einzelunternehmens geführt. Dementsprechend legte es der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr einen steuerbegünstigten Betriebsaufgabegewinn in Höhe von 50.000 DM zugrunde. Zusätzlich setzte das FA im Hinblick auf den Wechsel der Gewinnermittlungsart einen Übergangsgewinn in Höhe von 312.250 DM an, beruhend auf Forderungen aus Lizenzverträgen mit der K-GmbH und mit einem britischen Unternehmen.
Die deswegen beim Finanzgericht (FG) Köln erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des FG verstößt die Besteuerung des Aufgabe- und des Übergangsgewinns gegen die im EU-Vertrag verbürgte Niederlassungsfreiheit.
Gegen die Entscheidung hatte das Finanzamt Revision eingelegt
Der Bundesfinanzhof kam nun zu dem Schluss, so Passau, dass der Kläger seinen Betrieb "steuerneutral" nach Belgien verlegen konnte. Die Grundlage für eine Sofortbesteuerung sei nicht gegeben.
Damit, so betont Passau weiter, hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung dazu aufgegeben. Bisher war das Gericht der Auffassung, dass ein Unternehmer, der seinen bisher in Deutschland (Inland) ansässigen Betrieb ins Ausland verlegte und von dort aus weiterführte, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven, also wie bei einer Betriebsaufgabe, sofort aufzudecken und zu versteuern hatte.
Eine solche sog "Entstrickung" hat der Bundesfinanzhof jedoch nun verneint.
Erst dann, wenn der Unternehmer den Betrieb später einmal verkauft oder aufgibt, unterliegen die hierdurch "realisierten" stillen Reserven weiterhin der inländischen Besteuerung, soweit diese in Deutschland erwirtschaftet worden sind, so Passau.
Allerdings betraf die Entscheidung hier einen Fall aus dem Jahre 1995. Vom Veranlagungszeitraum 2006 an hat der Gesetzgeber die "Entstrickung" ausdrücklich im Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG) geregelt. Hierzu hat sich der BFH allerdings in dem Urteil nicht näher geäußert.
Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verwies.