21.08.2012 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Deutsche Kreditwirtschaft, ein Verband der Kreditinstitute, hat sich der nationalen technischen Umsetzung angenommen und sorgt in ihrer Interpretation der Normen für Ärger. Danach soll es keine durchgängige elektronische Variante der Lastschrift geben. Händler benötigen von ihren Kunden eine schriftliche Mandatserteilung mit der eigenhändigen Unterschrift des Kunden. Elektronische Identifikationen, etwa mit dem neuen Personalausweis, sollen nicht ausreichen.
Einzugsermächtigungen, die nicht in Schriftform vorliegen (z.B. telefonisch oder per Internet erteilte Einzugsermächtigungen) sind danach nicht SEPA-fähig. Unautorisierte Kontobelastungen können vom Zahler innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden, also weit länger, als die acht Wochen, die als Widerspruchsfrist bei der SEPA-Basislastschrift normaler Weise gelten.
Wer die schriftliche Erteilung einer Lastschrift bereits vorliegen hat, kann diese auch im neuen Verfahren nutzen. Der Händler muss hier den Zahler allerdings vor dem ersten SEPA-Basislastschrifteneinzug über den Wechsel vom Einzug per Einzugsermächtigungslastschrift auf den Einzug per SEPA-Basislastschrift unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer (die erhält der Händler beider Deutschen Bundesbank) und Mandatsreferenz (z.B. Kundennummer) in Textform (E-Mail, Fax, Brief) unterrichten.
Wenn der Versandhandel nur noch auf schriftliche Lastschriften zurückgreifen kann, dann dürfte das „Totenglöcklein“ für die Lastschrift bald eingeläutet werden. Das preisgünstige Zahlverfahren entfällt und das Payment wird teurer. Das ist das Kalkül der Banken, wie in der Presse und von Verbandsseite vermutet wird.
Doch noch ist es nicht soweit. Am 25. April 2012 wurde vom Bundeskabinett das SEPA-Begleitgesetz beschlossen. Dort sind Umstellungsvereinfachungen vorgesehen. Hier wird z.B. geregelt, dass der Bürger seine bekannte Kontonummer und Bankleitzahl bis zum 1. Februar 2016 noch weiter nutzen kann und die Daten lediglich im Hintergrund technisch umgestellt werden, bevor dann IBAN (International Bank Account Number) das Gedächtnis auf die Probe stellt. Auch das Einzugsverfahren an der Ladenkasse mit EC-Karte erfährt hier noch eine entsprechende Verlängerung.
Die Händlerschaft trägt sich mit der Hoffnung, dass hier im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch Vereinfachungsregelungen Eingang finden, welche die Nutzung der alten Einzugsermächtigungen ermöglichen. Ansonsten tut man gut daran, möglichst viele schriftliche Mandatserteilungen einzusammeln; eine Aufgabe für das Marketing.