31.07.2012 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Hierbei ist zu differenzieren, ob der Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum oder nur kurzfristig ins Ausland entsendet wird. In steuerlicher Hinsicht spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob es sich um eine Entsendung ins EU-Ausland oder um eine Entsendung in ein Drittland handelt. Wenn der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, also seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und von seinem Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsendet wird, ist der inländische Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn der inländische Arbeitgeber den Lohnaufwand an seinen - ausländischen - Auftraggeber oder an ein verbundenes Unternehmen weiterbelastet.
Vorstehende Regelung gilt, soweit die Auslandsentsendung sich nicht über mehr als 183 Tage erstreckt. Erstreckt sich die Auslandsentsendung über mehr als 183 Tage, hat die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich kein Besteuerungsrecht mehr. In diesem Fall hat der ausländische Staat das Besteuerungsrecht. Der Arbeitgeber braucht nun im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung keine Steuerabzugsbeträge einzubehalten und an das Betriebstättenfinanzamt abzuführen. Der Arbeitnehmer ist jedoch dazu verpflichtet, im ausländischen Staat seinen steuerlichen Pflichten nachzukommen.
Soweit mit dem jeweiligen ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen worden ist, richtet sich das Besteuerungsrecht nach den jeweiligen individuellen Vereinbarungen im entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen.
Grundsätzlich weisen die Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht bei einer Entsendung von bis zu 183 Tagen dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers und bei einer Entsendung von mehr als 183 Tagen dem jeweiligen Tätigkeitsstaat zu. Bitte beachten Sie, dass die Doppelbesteuerungsabkommen nicht einheitlich, sondern individuell ausgestaltet sein können.
Nach Maßgabe der sog. Rückfallklausel in § 50d Absatz 8 EStG kommt eine endgültige Steuerfreistellung des Arbeitslohnes im Inland immer nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren nachweisen kann, dass der ausländische Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass eine Versteuerung im ausländischen Staat durchgeführt worden ist. Kann der Arbeitnehmer diesen Nachweis nicht erbringen, ist der Arbeitslohn nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung im Veranlagungsverfahren der inländischen Besteuerung zu unterwerfen.
Die derzeitige Rechtsauffassung ist nicht unumstritten. Hierüber werden wir Sie in nächsten Newsletter informieren.
Rechtsgrundlage § 50d Absatz 8 EStG:
1 Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.