Miles & More: Reisekosten für die mitreisende Ehefrau

16.07.2013  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In dieser Woche geht unser Steuerexperte Volker Hartmann auf eine Leseranfrage ein: Wann werden Prämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen als steuerlich zu berücksichtigender geldwerter Vorteil angesehen?

Kürzlich erreichte uns folgende Leseranfrage:

„Ein Geschäftsführer bucht einen Flug für eine Dienstreise nach Mexiko. Der Arbeitnehmer wird auf dieser Dienstreise von seiner Ehefrau begleitet. Die Flugkosten für den Flug des Arbeitnehmers werden vom Arbeitgeber getragen. Die Kosten für den Flug der Ehefrau werden mit den vom Arbeitnehmer erworbenen Bonusmeilen (Kundenbindungsprogramm Miles & More) bezahlt. Nun stellt sich die Frage, ob die Einlösung der Bonusmeilen in einen Freiflug für die Ehefrau ein geldwerter Vorteil ist, der dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.“

Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Kundenbindungsprogrammes Prämien oder andere Vergünstigungen erhält, handelt es sich wie bei fast ausnahmslos allen Zuwendungen, die einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zufließen, um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine steuerliche Erfassung kommt nach Maßgabe von § 3 Nr. 38 EStG aber nur dann in Betracht, wenn der Freibetrag in Höhe von 1.080 Euro überschritten ist.



Im Gegensatz zu klassischen geldwerten Vorteilen ist für die Versteuerung des steuerpflichtigen Anteils nicht der Arbeitgeber verantwortlich, sondern nach Maßgabe von § 37a EStG der jeweilige Anbieter des Prämienbindungsprogrammes, z.B. eine Fluggesellschaft bei der sog. Miles & More-Regelung. Damit sind die den Freibetrag übersteigenden Anteile nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom Anbieter des Prämienbindungsprogrammes zu tragen. Der Arbeitgeber hat keine Arbeitgeberpflichten zu erfüllen und braucht entsprechend keine Aufzeichnungen zu führen.

Differenzierung zwischen Miles & More und Payback-Bonuspunkten

Bitte beachten Sie, dass o.g. Regelung nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Prämien bei einem Kundenbindungsprogramm für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen erworben werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Prämien für den Erwerb von Waren gewährt werden, z.B. Bonuspunkte wie Payback etc., die beim Kauf von Waren gutgeschrieben werden.

Hierbei handelt es sich stets um einen geldwerten Vorteil, der dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen und sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Eine Lohnversteuerung kann jedoch aus Vereinfachungsgründen unterbleiben, wenn die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro einschließlich Umsatzsteuer (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) nicht überschritten ist.

Geplante gesetzliche Änderungen bei der Sachbezugsfreigrenze

An dieser Stelle sei angemerkt, dass die von der Opposition geführten Bundesländer im Rahmen eines Maßnahmenkatalogs zur Steuervereinfachung planen, die eigentlich der Steuervereinfachung dienende Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro auf 20 Euro abzuschmelzen. Die Praxis wird zeigen, ob diese beabsichtigte Maßnahme – soweit sie umgesetzt wird, tatsächlich der Steuervereinfachung dient oder diese nicht vielmehr konterkariert.


Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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