30.09.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Der Mindestlohn ist beschlossene Sache. Durch das ab 1. Januar 2015 geltende Mindestlohngesetz (MiLoG) steigen für rund 3,7 Millionen Beschäftigte die Löhne auf mindestens 8,50 Euro in der Stunde. Das MiLOG gilt für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt werden, also auch für Ungelernte oder Teilzeitbeschäftigte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitgeber im In- oder Ausland ansässig sind.
Auch Minijobber sind von der Regelung zum Mindestlohn betroffen. Effekt: Sie dürfen mit ihrer Verdienstobergrenze von monatlich 450 Euro ab 2015 nur noch höchstens 12 Stunden pro Woche und maximal 52 Stunden pro Monat arbeiten. Keinen Anspruch auf den Mindestlohn von 8,50 Euro haben Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung sowie Auszubildende und Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss. Speziell bei Praktikanten sind einige Arbeitsverhältnisse von der Mindestlohnregelung ausgenommen:
In einigen Bereichen, etwa in der Zeitarbeit, im Friseurhandwerk und für Zeitungszusteller gelten bis Ende 2016 noch Übergangs- oder Ausnahmeregelungen. Außerdem können noch bis Ende 2016 einzelne Branchen mit länger laufenden Tarifverträgen von der gesetzlichen Lohnuntergrenze nach unten abweichen.
Wichtig: