23.01.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Einkommensteuergesetz in der aktuellen Fassung enthält (noch) einige wenige steuerliche Vergünstigungen, z.B. die in § 3 EStG genannten Steuerbefreiungsvorschriften, darüber hinaus die in den §§ 37b und 40 EStG genannten Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung.
Im Gegensatz zu Barlohn, der im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung regelmäßig sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist, sind Sachbezüge teilweise privilegiert. In diesem Zusammenhang sind die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro monatlich (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) und die einzelfallbezogene Freigrenze für Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 Euro (R 19.6 LStR) zu nennen.
Beide Freigrenzen wurden ins Leben gerufen, um das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen und Zuwendungen des Arbeitgebers, die eigentlich der Lohnversteuerung zu unterwerfen wären, aus Billigkeitsgründen steuerlich unangetastet zu lassen.
Um in den Genuss der Privilegierung für Sachbezüge zu kommen, wird in der lohnsteuerlichen Praxis zunehmend steuerpflichtiger Arbeitslohn in steuerbegünstigten Sachlohn umgewandelt.
Eine steuersparende Gehaltsumwandlung ist steuerlich grundsätzlich zulässig, soweit künftige, noch nicht entstandene Arbeitslohnansprüche umgewandelt werden. Hierbei ist es zwingend erforderlich, dass die Herabsetzung des Arbeitslohnes arbeitsrechtlich verbindlich durchgeführt wird.
Um die Steuerfreiheit der Sachbezugsfreigrenze auszunutzen, werden den Arbeitgebern von zahlreichen Dienstleistern spezielle Mitarbeiterkonten angeboten. Auf diese Mitarbeiterkonten zahlt der Arbeitgeber regelmäßig jeden Monat einen bestimmten Betrag ein, z.B. 44 Euro. Der Arbeitnehmer kann über das jeweilige Guthaben über eine besondere (Prepaid)-Kreditkarte verfügen und damit im freien Handel oder online Waren erwerben.
Bei Wertguthabenkarten, die Arbeitnehmer in Form von Prepaid-Kreditkarten erhalten, bei der eine Barauszahlung nicht möglich ist, handelt es sich nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung um steuerlich begünstigten Sachlohn.
Soweit das Einkommensteuergesetz jedoch ausdrücklich verlangt, dass die steuerfreie oder pauschalierungsfähige Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden muss, ist eine steuersparende Gehaltsumwandlung unzulässig.
Fortsetzung folgt
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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