04.12.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Deutschland ist Pendlerland. Zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen werktäglich viele Kilometer zurücklegen, um von ihren Wohnungen zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte zu gelangen. Etliche von ihnen nutzen dafür den öffentlichen Personennahverkehr und schonen dadurch Straßen und Umwelt.
Unterstützte der Chef seine Mitarbeiter beim Pendeln mit Bus und Bahn etwa durch Zuschüsse oder durch Sachbezüge, so galten diese Leistungen lange als geldwerte Vorteile, die grundsätzlich steuer- und sozialabgabenpflichtig waren. Das ändert sich nun. Ab 2019 greift in folgenden Fällen in der Regel eine Steuerbefreiung:
Grundsätzlich sind in diesem Zusammenhang folgende Randbedingungen und Zusatzaspekte zu beachten:
Insgesamt ist die ab 2019 geltende Situation für die betroffenen Arbeitnehmer eine Verbesserung im Vergleich zur bis dahin gültigen Rechtslage. Unmittelbar vor der Neuregelung galt nämlich laut VLH-Experten: Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Fahrten mit Bus und Bahn zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährte, wurden grundsätzlich wie steuer- und sozialabgabenpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Das betraf sowohl Zuschüsse als auch Sachleistungen wie zum Beispiel das verbilligte oder kostenlose Jobticket.
Letzteres war laut VLH-Spezialisten nur dann steuerfrei, wenn die monatliche Freigrenze für vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge in Höhe von 44 Euro nicht überschritten wurde. Dabei wurden allerdings alle Sachleistungen, die der Arbeitgeber in einem Monat springen ließ, zusammengerechnet. Sobald der entsprechende Betrag die 44-Euro-Marke sprengte, war der gesamte Sachbezug steuerpflichtig.