08.01.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Der deutsche Gesetzgeber setzt mit der Änderung von Paragraf 1 Außensteuergesetz internationale Regelungen aus der jüngsten Vergangenheit in nationales Recht um. Konkret wurde die Gewinnabgrenzung zwischen Betriebsstätten an den neuen "Authorised OECD Approach" (AOA) angepasst. Das bedeutet: Die Betriebsstätte wird entsprechend der Neufassung des AOA wie ein eigenes unabhängiges Unternehmen behandelt ("separate entity approach"). Die Neuregelung betrifft sowohl Betriebsstätten deutscher Unternehmen im Ausland als auch ausländische Unternehmen mit Betriebsstätten in Deutschland. Da eine Betriebsstätte aber rechtlich unselbstständig ist und keine Verträge mit ihrem Stammhaus abschließen kann, werden für interne Geschäftsvorfälle künftig wirksame Rechtsbeziehungen unterstellt. Diese werden im internationalen Sprachgebrauch als "dealings" bezeichnet.
Die Folge: Die Gewinnverteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte, die bislang zumeist als Gewinnaufteilung erfolgte, wird sich jetzt grundlegend ändern und den administrativen Aufwand in den Unternehmen erhöhen. So sind Leistungen der Betriebsstätte an das Stammhaus künftig wie unter fremden Dritten zu vergüten, also inklusive eines Gewinnaufschlags. Auch müssen die "dealings" zwischen Stammhaus und Betriebsstätten künftig in die Verrechnungspreisdokumentation eines Unternehmens einbezogen werden. Zudem drohen Doppelbesteuerungen in den Fällen, in denen die Staaten unterschiedliche Regelungen für die internationale Gewinnabgrenzung zwischen Betriebsstätten anwenden.
Praxishinweis: Grenzüberschreitend agierende Unternehmen sollten künftig frühzeitig die Transaktionen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte analysieren und im Hinblick auf die Gewinnverteilung und die Steuerquote überprüfen. Entscheidend ist hierbei, ob das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen die neuen Grundsätze bereits enthält oder dem nationalen Recht widerspricht.