24.01.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Hintergrund: Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die in § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nachweis ist gemäß § 17a, 17c UStDV durch so genannte Buch- und Belegnachweise zu führen. Diese Nachweispflichten hat die Bundesregierung mit Beginn dieses Jahres grundlegend geändert. Zentrales Anliegen des Gesetzgebers war es, für Beförderungs- und Versendungsfälle identische Belegnachweise zu schaffen. Für den Belegnachweis spielt es nunmehr keine Rolle mehr, wie die Ware transportiert wird. Der Belegnachweis besteht lediglich aus zwei Dokumenten: einem Doppel der Rechnung und einer so genannten Gelangensbestätigung, also eine Bestätigung des Abnehmers, dass der gelieferte Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist.
Der Inhalt der Gelangensbestätigung hängt von der Art der Beförderung ab. Bei der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer hat die Gelangensbestätigung einen anderen Inhalt als in den anderen Beförderungs- und Versendungsfällen. Im Fall der Beförderung durch den Abnehmer muss die Bestätigung folgenden Inhalt haben:
In anderen Fällen, in denen eine Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder eine Versendung durch den Abnehmer erfolgt, tritt an die Stelle des Ortes und des Tages des Endes der Beförderung der Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Für diese Konstellationen wird das Bundesfinanzministerium (BMF) demnächst ein mehrsprachig ausgestaltetes Musterformular einer Gelangensbestätigung zur Verfügung stellen.
In Versendungsfällen soll es nach der Neuregelung ausreichen, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung Beauftragten selbstständigen Dritten - also dem Transportunternehmen - befindet und auf Verlangen der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt werden kann. In dieser Fallgestaltung muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des Transportunternehmens besitzen, dass diesem eine Gelangensbestätigung vorliegt. Auch für diese Fälle plant das BMF die Bereitstellung eines Musterformulars.
Besonders risikoträchtig sind die so genannten Abholfälle, bei denen die Ware durch den Abnehmer befördert wird. Hier gilt Folgendes: Die Gelangensbestätigung muss in diesen Fällen beispielsweise eine Angabe über Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet enthalten. Der Abnehmer kann also erst dann eine Gelangensbestätigung ausstellen, wenn der Gegenstand im übrigen Gemeinschaftsgebiet angekommen ist. Hier ist Vorsicht geboten: Die Abholfälle sind mit einem nicht unerheblichen Risikopotenzial behaftet, da im Zeitpunkt der Lieferung noch kein Nachweis vorliegt und der Unternehmer noch nicht vorhersehen kann, ob er den Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wird erbringen können. Für deutsche Lieferanten bedeutet das: Sie müssen unbedingt darauf achten, später in den Besitz der Gelangensbestätigung kommen. Denn ohne dieses Dokument ist der Belegnachweis nicht erbracht.
Konsequenzen der fehlenden Gelangensbestätigung: Verfügt der liefernde Unternehmer nicht über eine Gelangensbestätigung, kann er die Steuerbefreiung gemäß § 6a UStG nur in Anspruch nehmen, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Ware tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Hierfür trägt der Unternehmer die Beweislast.
Das BMF hat eine Nichtbeanstandungsregelung für die Nachweispflichten bei steuerfreien Lieferungen veröffentlicht. Sie sieht vor, dass der Buch- und Belegnachweis für bis zum 31. März 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen noch auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt werden kann. Das ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011 (Aktenzeichen IV D 3 - S 7141/11/10003).
Quelle: Warth & Klein Grant Thornton