07.12.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das BMF-Schreiben enthält zahlreiche Praxisbeispiele und darüber hinaus eine übersichtliche Tabelle über die verschiedenen Ansätze bei betrieblichen Elektro-und Hybridelektrofahrzeugen.
BMF-Schreiben vom 05.11.21 Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten Nutzung von Elektro-und Hybridelektrofahrzeugen
Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick über die zentralen Inhalte des BMF-Schreibens.
Zunächst definiert das BMF-Schreiben, was genau unter einem Elektrofahrzeug, einem extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG bzw. einem Elektrofahrrad oder Elektrokleinstfahrzeug zu verstehen ist. Dabei wird auch auf die Codes des Verzeichnisses des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen hingewiesen. Weil die Höhe des anzusetzenden geldwerten Vorteils bei Hybridelektrofahrzeugen auch von der Emission und der Mindestreichweite abhängig ist, wird entsprechend auf diese Erforderlichkeit hingewiesen.
Bei Hybridelektrofahrzeugen kann die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil entweder im Rahmen der sog. Nachteilsausgleichsregelung nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG oder mit dem Bruchteilsansatz gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 bis 5 EStG erfolgen. Die Höhe des geldwerten Vorteils richtet sich hierbei nach dem Datum der Anschaffung und den technischen Daten des jeweiligen Fahrzeugs.
Das BMF-Schreiben enthält eine Vielzahl von Beispielen, um die teilweise recht komplexen steuerlichen Regelungen anschaulich darzustellen.
In Abhängigkeit vom jeweiligen Anschaffungsdatum sowie Emission und Mindestreichweite ist der geldwerte Vorteil nicht in voller Höhe, sondern mit 50% bzw. 25% der Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Die anzusetzenden Werte ergeben sich gemäß nachfolgender Übersicht:
1. Für Elektrofahrzeuge gilt
a) Mit Wirkung zum 1. Januar 2019: | Voraussetzungen | Bruchteil |
---|---|---|
Anschaffungszeitraum | ||
01.01.2019 bis 31.12.2021 | keine | 1/2 |
b) Mit Wirkung zum 1. Januar 2020: | ||
Anschaffungszeitraum | ||
01.01.2019 bis 31.12.2030 | Listenpreis nicht mehr als 60.000 € | 1/4 |
01.01.2019 bis 31.12.2030 | Listenpreis mehr als 60.000 € | 1/2 |
2. Für externe aufladbare Hybridfahrzeuge gilt
a) Mit Wirkung zum 1. Januar 2019: | Voraussetzungen | Bruchteil |
---|---|---|
Anschaffungszeitraum | ||
01.01.2019 bis 31.12.2021 | Kohlendioxidemissionen höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 40 km | 1/2 |
b) Mit Wirkung zum 1. Januar 2020: | ||
Anschaffungszeitraum | ||
01.01.2019 bis 31.12.2021 | Kohlendioxidemissionen höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 40 km | 1/2 |
01.01.2021 bis 31.12.2024 | Kohlendioxidemissionen höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 60 km | 1/2 |
01.01.2025 bis 31.12.2030 | Kohlendioxidemissionen höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 80 km | 1/2 |
Fortsetzung folgt
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