Neues BMF-Schreiben zur Elektromobilität – Teil 1

07.12.2021  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit BMF-Schreiben vom 05.11.21 regelt das Bundesfinanzministerium wichtige Detailfragen der pauschalen Nutzungswertermittlung und der individuellen Nutzungswertermittlung nach der Fahrtenbuchmethode bei der Besteuerung bei der Privatnutzung von betrieblichen Elektro-und Hybridelektrofahrzeugen.

Das BMF-Schreiben enthält zahlreiche Praxisbeispiele und darüber hinaus eine übersichtliche Tabelle über die verschiedenen Ansätze bei betrieblichen Elektro-und Hybridelektrofahrzeugen.

BMF-Schreiben vom 05.11.21
Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten,
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder
Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und
Familienheimfahrten Nutzung von Elektro-und Hybridelektrofahrzeugen

Das BMF-Schreiben im Überblick

  • 1. Sachlicher Anwendungsbereich
    • Elektrofahrzeuge
    • Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
    • Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
    • Emission und Reichweite
  • 2. Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der 1 %-Regelung
    • Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
    • Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sogenannte Kostendeckelung)
  • 3. Individuelle Ermittlung des privaten Nutzungswerts
  • 4. Pauschaler Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben
  • 5. Anwendungsregelungen

Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick über die zentralen Inhalte des BMF-Schreibens.

1. Sachlicher Anwendungsbereich

Zunächst definiert das BMF-Schreiben, was genau unter einem Elektrofahrzeug, einem extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG bzw. einem Elektrofahrrad oder Elektrokleinstfahrzeug zu verstehen ist. Dabei wird auch auf die Codes des Verzeichnisses des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen hingewiesen. Weil die Höhe des anzusetzenden geldwerten Vorteils bei Hybridelektrofahrzeugen auch von der Emission und der Mindestreichweite abhängig ist, wird entsprechend auf diese Erforderlichkeit hingewiesen.

Nachteilsausgleichsregelung oder Bruchteilsansatz

Bei Hybridelektrofahrzeugen kann die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil entweder im Rahmen der sog. Nachteilsausgleichsregelung nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG oder mit dem Bruchteilsansatz gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 bis 5 EStG erfolgen. Die Höhe des geldwerten Vorteils richtet sich hierbei nach dem Datum der Anschaffung und den technischen Daten des jeweiligen Fahrzeugs.

Das BMF-Schreiben enthält eine Vielzahl von Beispielen, um die teilweise recht komplexen steuerlichen Regelungen anschaulich darzustellen.

Ansatz der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage mit 50% bzw. 25%

In Abhängigkeit vom jeweiligen Anschaffungsdatum sowie Emission und Mindestreichweite ist der geldwerte Vorteil nicht in voller Höhe, sondern mit 50% bzw. 25% der Bemessungsgrundlage anzusetzen.

Die anzusetzenden Werte ergeben sich gemäß nachfolgender Übersicht:

1. Für Elektrofahrzeuge gilt

a) Mit Wirkung zum 1. Januar 2019: Voraussetzungen Bruchteil
Anschaffungszeitraum
01.01.2019 bis 31.12.2021 keine 1/2
b) Mit Wirkung zum 1. Januar 2020:
Anschaffungszeitraum
01.01.2019 bis 31.12.2030 Listenpreis nicht mehr als 60.000 € 1/4
01.01.2019 bis 31.12.2030 Listenpreis mehr als 60.000 € 1/2

2. Für externe aufladbare Hybridfahrzeuge gilt

a) Mit Wirkung zum 1. Januar 2019: Voraussetzungen Bruchteil
Anschaffungszeitraum
01.01.2019 bis 31.12.2021 Kohlendioxidemissionen höchstens
50 g/km oder Mindestreichweite von 40 km
1/2
b) Mit Wirkung zum 1. Januar 2020:
Anschaffungszeitraum
01.01.2019 bis 31.12.2021 Kohlendioxidemissionen höchstens
50 g/km oder Mindestreichweite von 40 km
1/2
01.01.2021 bis 31.12.2024 Kohlendioxidemissionen höchstens
50 g/km oder Mindestreichweite von 60 km
1/2
01.01.2025 bis 31.12.2030 Kohlendioxidemissionen höchstens
50 g/km oder Mindestreichweite von 80 km
1/2

Fortsetzung folgt

Bild: WilliamCho (Pixabay, Pixabay License)

nach oben