03.05.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die lohnsteuerliche Behandlung bei der Gestellung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich gesetzlich in § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG.
Während wichtige Auslegungsfragen in den Lohnsteuerrichtlinien geregelt sind (vgl. R 8.1 Absatz 9 und 10 LStR) nimmt das BMF-Schreiben vom 04.04.18 zu den jüngsten Zweifelsfragen Stellung.
Wir möchten Ihnen an dieser Stelle einen Überblick über den Inhalt dieses neuen BMF-Schreibens geben.
Das BMF-Schreiben stellt klar, dass kein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erfassen ist, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug ausschließlich an den Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird, an denen er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antreten oder beenden muss, z. B. beim Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen.
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen hat, ist für die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernung zur näher gelegenen Wohnung anzusetzen.
Bei Fahrten zu weiter entfernten Wohnungen ist ein zusätzlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 0,002 % des inländischen Listenpreises für jeden zusätzlichen Kilometer zu erfassen.
Wenn das Fahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nicht für sonstige private Fahrten genutzt werden darf, ist die 0,03 %-Regelung unabhängig von der 1 %-Regelung selbständig anzuwenden.
Bitte beachten Sie die nachstehenden Regelungen zum Nutzungsverbot, zum Nutzungsverzicht und zur unbefugten Privatnutzung.
Alternativ zum pauschalbezogenen Wertansatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer kann ein einzelfallbezogener Wertansatz erfolgen. Diese Regelung ist vorteilhaft für Arbeitnehmer, die ihre erste Tätigkeitsstätte nicht jeden Tag aufsuchen, z.B. Außendienstmitarbeiter.
Der einzelfallbezogene Wertansatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beläuft sich auf 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Einzelfahrt.
Dabei muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber monatlich eine schriftliche Erklärung abgeben, an welchen Tagen er den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus.
Wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug kalendertäglich mehrmals für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt, z.B. im Bereitschaftsdienst, ist nur eine Fahrt zu erfassen.
Fortsetzung folgt!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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