Neuregelungen bei der steuerbefreienden Selbstanzeige ab Mai 2011

17.05.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: VdSRV - Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V..

Nach den angekauften CDs mit angeblichen Steuersündern im Jahr 2010 kam das Thema „Strafbefreiende Selbstanzeige“ wieder auf die politische Tagesordnung. Die Moralisten störten sich schon immer an der Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige Straffreiheit erlangen zu können. Die Pragmatiker wollten an der Möglichkeit der schnellen Steuereinnahme ohne großen Ermittlungsaufwand festhalten.

Nun die gute Nachricht für Steuersünder, so der Ratzeburger Fachanwalt für Steuer- und Strafrecht Andreas Hagenkötter:

Bei der am 28.04.2011 vom Bundestag verabschiedeten und 02.05.2011 in Kraft getretenen Änderung des § 371 der Abgabenordnung (AO) haben sich die Pragmatiker durchgesetzt, allerdings wird es schwerer und teilweise teurerer, sich selbst anzuzeigen.

Im Folgenden die wichtigsten Änderungen.

Keine Teilselbstanzeige mehr

Zukünftig ist keine sog. Teilselbstanzeige mehr möglich. Bisher konnte man auch nur Teile seiner bisher falschen Angaben berichtigen und ging diesbezüglich straffrei aus. Damit ist nun endgültig Schluss. Nach einer grundlegenden Entscheidung des BGH vom 20.05.2010 (Az.: 1 StR 577/09) ist „eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit dann gegeben, wenn der Täter nunmehr vollständige und richtige Angaben - mithin reinen Tisch – macht“. Das hat der Gesetzgeber nun in seine Änderung des § 371 AO aufgenommen. Man muss nun „in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigen“!

Neue Sperrgründe

In einigen Fällen ist die Möglichkeit der Selbstanzeige ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber die Selbstanzeige quasi nicht mehr als freiwillig akzeptiert. Diese Sperrgründe wurden neu gefasst und liegen nun vor:
  • wenn dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden ist (das ist neu);

  • wenn dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist;

  • wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist;

  • wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste;

  • wenn die nach § 370 Absatz 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000,- € je Tat übersteigt (das ist auch neu).
Das heißt allerdings nicht, dass in den genannten Fällen generell eine Selbstanzeige ausgeschlossen ist. Es gilt einige Besonderheiten zu beachten, die sich in der Rechtsprechung der letzten Jahre entwickelt haben und die durch die aktuellen Gesetzesänderungen zu berücksichtigen sind. Da kann nur ein Fachmann weiterhelfen.

Sonderregelung bei mehr als 50.000,- € Hinterziehung!

Eine besondere Feinheit hat sich der Gesetzgeber bei Hinterziehungsbeträgen von über 50.000,- € ausgedacht. Diese Täter scheinen als besonders böse zu gelten, weshalb ja hier eigentlich eine Selbstanzeige neuerdings ausgeschlossen sein soll (siehe oben bei den Sperrgründen). Damit sich aber auch für diesen Täterkreis die Selbstanzeige lohnt und der Fiskus nicht die viele Arbeit mit den Ermittlungen hat, bleibt diese indirekt möglich, aber wird teurer. Der Gesetzgeber hat einen neuen § 398a AO geschaffen und nennt das: „Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen“. Dort heißt es nun: „In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50 000 Euro übersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist:

1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und
2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.

Zu diesen 5 % Sonderzinsen kommen natürlich noch die für alle üblichen 6% Hinterziehungszinsen. Das wird eine teure Tasse Tee! So ganz dogmatisch sauber ist diese Regelung allerdings auch nicht. Sind 50.001,- € Steuerhinterziehung bei einem zu versteuernden Einkommen eines Unternehmers von 5 Millionen Euro so viel schlimmer, als 49.999,- €, die ein Steuersünder mit nur 50.000,- € Jahreseinkommen hinterzieht?

Fazit

Neben der Verteuerung der Selbstanzeige bei Hinterziehungsbeträgen von über 50.000,- € ist der vorgezogene Sperrgrund der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sicher die wichtigste Änderung. Bisher war für viele Unternehmer die Ankündigung einer Betriebsprüfung ein guter Anlass, die „steuerlichen Leichen“ im Keller zu beseitigen. Das ist vorbei. Ob das aber zu mehr Steuerehrlichkeit führen wird, darf bezweifelt werden. Die Streichung der Teilselbstanzeige war keine wirkliche Neuerung mehr, weil diese schon durch den BGH 2010 faktisch abgeschafft wurde.

Quelle: Andreas Hagenkötter, VdSRV - Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V., Worms
nach oben