11.10.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Diese neuen Rahmenbedingungen gleichen die Besteuerung von grenzüberschreitendem Onlinehandel an die Besteuerung für industrielle Produkteinfuhren an. Bislang wurden online importierte Waren zumeist als private Postsendungen angesehen und in der Regel mit einem relativ niedrigen Steuersatz von ca. zehn Prozent besteuert. Zudem wurden Steuerschulden unter 50 Renminbi (rund 6,60 Euro) erlassen.
Ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in China, die ihre Produkte online direkt an chinesische Kunden verkaufen wollen, müssen sich bei der Zentralen Zollbehörde der Volksrepublik China (GAC) registrieren. Über eine Serviceplattform für die Zollabfertigung von grenzüberschreitendem Onlinehandel müssen zudem Informationen über Onlineverkäufe an die GAC weitergeleitet werden. Allerdings kann die Informationsweiterleitung auch vom Betreiber einer Onlineplattform oder dem Kurierdienst übernommen werden.
Nach den neuen Richtlinien wurde auch das Limit für zollfreien Warenimport für Onlinehandel von 1000 RMB auf 2000 RMB angehoben. Welche ausländischen Produkte überhaupt verkauft werden können, ist in einer Liste mit rund 1.300 Artikeln zusammengefasst.
Wert der Sendung unter 2000 RMB und weniger als 20.000 RMB pro Kunde im Jahr | über Limit | |
Zoll | 0 Prozent | Normale Einfuhrsteuern |
Einfuhrmehrwertsteuer | 70 Prozent der regulären Steuerschuld | Normale Einfuhrsteuern |
Verbrauchssteuer | 70 Prozent der regulären Steuerschuld | Normale Einfuhrsteuern |
Falls das Produkt innerhalb von 30 Tagen vom Kunden unversehrt an die chinesischen Zollbehörden zurückgegeben wird, kann eine Steuererstattung beantragt werden.
Im Allgemeinen fällt die Steuerlast auf den Endverbraucher. Allerdings gibt es bei der Entrichtung einige Unterschiede:
Die neuen Regeln betreffen alle ausländischen Firmen, die chinesischen Kunden online Verkauf, Zahlung und Versand – also hauptsächlich B2C – direkt anbieten. Firmen und Privatpersonen, die diese Dienste nicht bereitstellen können – hauptsächlich C2C – sind vorerst nicht betroffen und werden weiterhin nach den alten Steuerregeln behandelt und mit einer Päckchensteuer belegt.
Mehr Details zum Onlinehandel mit China, zu den neuen Steuersätzen für andere importierte Güter (ohne Onlinehandel und allgemeine Wareneinfuhr (B2B) und der sogenannten Päckchensteuer finden Sie hier.