Qualität vor Schnelligkeit: Anwendungszeitpunkt für IFRS 9 verschoben

10.11.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: PricewaterhouseCoopers AG.

IASB veröffentlicht neuen Zeitplan zur Erstanwendung von IFRS 9 // Zugeständnis des IASB: Anhangangaben ersetzen Vergleichszahlen // Banken können Erstanwendung besser vorbereiten

Banken können die Erstanwendung des internationalen Rechnungslegungsstandard für Finanzinstrumente besser vorbereiten, denn das IASB hat gestern entschieden, dass IFRS 9 erst für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2015 anzuwenden ist.

Darüber hinaus hat das IASB beschlossen, auf die Umstellung der Vergleichszahlen für das Vorjahr zu verzichten. Stattdessen sollen im Erstanwendungszeitpunkt zusätzliche Anhangangaben zur Überleitung von IAS 39 auf IFRS 9 ("comparative transition disclosures") veröffentlicht werden. Die Klassifizierungsregelungen sollen jedoch weiterhin retrospektiv angewendet werden. Das bedeutet, dass Banken ab dem 1. Januar 2015 ihre Finanzinstrumente so bilanzieren müssen, als ob IFRS 9 schon immer gegolten hätte.

"Die neuen Regelungen des IFRS 9 sind in der Umsetzung durchaus komplex, sodass die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes absolut notwendig ist. Gerade angesichts der vielen regulatorischen Änderungen, die Banken zurzeit zusätzlich umsetzen müssen, ist es sinnvoll das Tempo zu verringern und der Qualität den Vorrang einzuräumen. Die gewonnene Zeit sollten die Banken nutzen, die Umstellungsaktivitäten stringent zu planen und Schnittstellen zu anderen Projekten wie beispielsweise Basel III und IFRS 10 zu beachten. Da die Regelungen zu Impairment und Hedge Accounting noch ausstehen, ist die Umstellung auch weiterhin mit Unsicherheiten behaftet“, sagt Burkhard Eckes, der bei PwC den Bereich Banking and Capital Markets in Deutschland und Europa verantwortet.

"Die praktische Umsetzung ist für Banken erheblich einfacher geworden, da sie die Vergleichszahlen für die Vorperiode nun nicht mehr anpassen müssen. Dies ist ein großes Zugeständnis des IASB. Für Investoren bedeutet dies, dass sie sich in der Umstellungszeit intensiver mit den Anhangangaben auseinandersetzen müssen. Gleichzeitig müssen sie auch bei den aktuell bis 2015 geltenden Regelungen auf die richtige Interpretation achten", sagt Peter Flick, für Rechnungslegungsfragen verantwortlicher Partner im Bereich Financial Services bei PwC.

Quelle: PricewaterhouseCoopers

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