30.09.2014 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen den ersten Teil der ergänzenden Klarstellungen zu den neuen reisekostenrechtlichen Neuregelungen vorgestellt, die mit den Lohnsteuerrichtlinien 2015 veröffentlicht werden sollen. Hier nun die Fortsetzung.
Nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5a EStG sind Übernachtungskosten notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.
In R 9.7 Absatz 1 LStR 2015 wird klargestellt, dass kein beruflich veranlasster Mehraufwand vorliegt, wenn die Unterkunft am auswärtigen Tätigkeitsort die einzige Wohnung bzw. Unterkunft des Arbeitnehmers ist.
In R 9.8 LStR 2015 wird klargestellt, dass Reisenebenkosten unter den allgemeinen Voraussetzungen von R 9.4 Absatz 1 LStR in tatsächlich entstandener Höhe berücksichtigt und als Werbungskosten abgezogen werden können, soweit diese Beträge nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass diese Kosten durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen. Die bislang in den Lohnsteuerrichtlinien enthaltene beispielhafte Aufzählung (Aufwendungen für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, für Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartner, für Straßenbenutzung und Parkplatz sowie für Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen) entfällt, ebenso die Negativ-Definition, dass es sich bei Aufwendungen für private Ferngespräche, Massagen, Minibar oder Pay-TV nicht um Reisenebenkosten handelt.
In R 9.9 LStR 2015 wird klargestellt, dass bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge angesetzt werden können, die nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung höchstens als Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten.
Ausdrücklich nicht angesetzt werden dürfen dagegen Maklergebühren für die Anschaffung einer eigenen Wohnung.
Anmerkung:
Die aktuellen Werte für den Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind bzw. für den Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 01.12.2012.
R 9.10 LStR 2015 enthält lediglich redaktionelle Anpassungen, insbesondere den Ersatz des Begriffes der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte.
R 9.11 LStR 2015 wiederholt den Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 EStG), wonach eine doppelte Haushaltsführung nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
Finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung
Es wird wiederholend klargestellt, dass ein eigener Hausstand eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers sowie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Haushaltsführung) voraussetzt.
Bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen III, IV oder V kann der Arbeitgeber ohne weiteres unterstellen, dass diese einen eigenen Hausstand innehaben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.
Bei allen anderen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann annehmen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass er neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsorts einen eigenen Hausstand unterhält, an dem er sich auch finanziell beteiligt. Ein Nachweis ist nicht zu erbringen. Der Arbeitnehmer hat die und die Richtigkeit seiner Erklärung durch Unterschrift zu bestätigen.
Fahrtkosten
Zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gehören
Verpflegungsmehraufwendungen
Zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gehören
Hinsichtlich der steuerlich anzuerkennenden Verpflegungsmehraufwendungen wird auf die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge gemäß § 9 Absatz 4a Satz 12 ff. EStG verwiesen.
Absatz 8 enthält Klarstellungen zur Differenzierung zwischen steuerlich anzuerkennenden Kosten bei der doppelten Haushaltsführung im Inland und Ausland.
Doppelte Haushaltsführung im Inland
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung im Rahmen des Höchstbetrags nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG (1.000 Euro monatlich) anzuerkennen.
Doppelte Haushaltsführung im Ausland
Bei einer im Ausland gelegenen Zweitwohnung sind nur die Kosten steuerlich berücksichtigungsfähig, die notwendig und angemessen sind.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.