Sind die umfangreichen Informationen, die durch die vorgegebene Gliederungstiefe der Taxonomien gefordert werden tatsächlich nötig?

15.09.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern.

Die Taxonomie Steuer umfasst Positionen für alle Rechtsformen (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften) und alle möglichen Berichtsbestandteile (z. B. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht etc.) sowie für deren ggf. mögliche Darstellungsformen (Gewinn- und Verlustrechnung nach Umsatzkosten- oder Gesamtkostenverfahren). Der nach § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG bestimmte Mindestumfang des amtlichen Datensatzes umfasst lediglich ca. 17 v. H. aller möglichen Taxonomiepositionen. Von diesen Positionen muss der Steuerpflichtige tatsächlich nur diejenigen Mussfelder werthaltig zu übermitteln, welche für seine Rechtsform und seinen Wirtschaftszweig einschlägig sind und soweit sie realisierte steuererhebliche Sachverhalte betreffen und sich aus der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung ableiten lassen. Alle anderen Mussfelder sind i.d.R. automationsunterstütz ohne Wert (NIL-Wert) zu übermitteln. Das Ausmaß der werthaltig zu übermittelnden Datenfelder entspricht damit nahezu dem Umfang heutiger Gewinnermittlungen in Papierform.

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