13.03.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt e.V..
Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit müssen die Einkommensteuererklärung elektronisch ans Finanzamt übermitteln.
Seit dem 1.1.2012 gelten Erleichterungen für Eltern, denen Betreuungskosten für ihre Kinder entstehen. Vormals wurden die Kosten nur anerkannt, wenn beide Elternteile berufstätig waren. Diese Hürde entfällt. „Eltern können die Kosten als Sonderausgaben geltend machen. Die Kosten müssen mit Belegen nachgewiesen werden und werden dann bis zu zwei Dritteln anerkannt, höchstens allerdings bis zu 4.000 Euro“, sagt Christian Böke, Steuerberater und Vizepräsident des Verbandes.
Bislang haben Eltern nur Kindergeld erhalten oder konnten Freibeträge geltend machen, wenn ihr volljähriges Kind nicht mehr als 8.004 Euro verdiente. Diese Regelung gilt seit dem 1.1.2012 nicht mehr. Kinder zwischen 18 und 25 Jahren können in der Erstausbildung oder im Erststudium arbeiten gehen, ohne dass dies Nachteile beim Kindergeld und bei den Freibeträgen zur Folge hat.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Kind nach dem Abschluss der ersten Ausbildung bzw. des ersten Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet und es sich hierbei weder um ein Ausbildungsdienstverhältnis noch um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt.
Die Berechnung der Entfernungspauschale wurde vereinfacht. Arbeitnehmer müssen bei der Nutzung verschiedener Verkehrsmittel die Kosten für Bus oder Bahn nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegen. Bisher wurde für jeden Tag einzeln ermittelt, ob die 0,30 Cent Kilometerpauschale oder die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel günstiger waren. Dies wird nur noch auf das Jahr bezogen geprüft.
Wem Kosten für eine eigene erste Berufsausbildung entstehen, kann diese bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Zu den Ausbildungskosten zählen beispielsweise Studien- und Lehrgangsgebühren, Aufwendungen für Bücher und Lernmaterial, aber auch Fahrt- oder Unterbringungskosten.