26.10.2016 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In diesem Zusammenhang soll die sog. kalte Progression durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %) nach rechts verschoben werden.
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Der Grundfreibetrag soll
Für Verheiratete ergeben sich entsprechend die doppelten Beträge.
Der steuerliche Grundfreibetrag entspricht dem Existenzminimum. Einkünfte, die das Existenzminimum nicht übersteigen, werden entsprechend nicht besteuert.
Einkommensteuern, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer müssen erst dann gezahlt werden, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird.
Bei einem Grenzsteuersatz von 25 %, entsprechend einem zu versteuernden Einkommen von ca. 16.000 Euro, ergibt sich eine Steuerentlastung von 42 Euro jährlich bzw. 3,50 Euro monatlich.
Bei einem Grenzsteuersatz von 35 %, entsprechend einem zu versteuernden Einkommen von ca. 38.000 Euro, ergibt sich eine Steuerentlastung von 58,80 Euro jährlich bzw. 4,90 Euro monatlich.
Darüber hinaus wird der Kinderfreibetrag
Das Kindergeld soll für jedes Kind um jeweils 2 Euro zum 01.01.2017 und um weitere 2 Euro zum 01.01.2018 angehoben werden.
für das 1. und 2. Kind | ab dem 3. Kind | ab dem 4. Kind | |
bis 31.12.2016 | 190,00 € | 196,00 € | 221,00 € |
ab 01.01.2017 | 192,00 € | 198,00 € | 223,00 € |
ab 01.01.2018 | 194,00 € | 200,00 € | 225,00 € |
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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