29.04.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Europäische Kommission.
Nach spanischem Recht sind Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf einer Hauptwohnsitzimmobilie steuerfrei, wenn mit dem Erlös eine neue Immobilie erworben wird, die wieder als Hauptwohnsitz dient. Diese Regelung gilt jedoch nur für Personen mit Wohnsitz in Spanien, was eine Diskriminierung von Personen darstellt, die ihren Wohnsitz nicht in Spanien haben und daher möglicherweise höhere Steuern zahlen müssen.
In der Praxis könnte eine in Spanien lebende Person, die ihre als Hauptwohnsitz dienende Immobilie verkauft, um eine Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben und nach dorthin umzuziehen, auf den Veräußerungsgewinn besteuert werden. Bliebe die Person dagegen in Spanien und würde dort eine neue Immobilie kaufen, würde keine Steuer anfallen.
Nach Auffassung der Kommission behindert dies die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit und verstößt daher gegen die EU-Verträge.
Die Einschaltung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die letzte Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens.
Hintergrund: Im September 2012 forderte die Kommission Spanien förmlich auf, seine diskriminierende Immobilienbesteuerung zu ändern (