Steuerreduzierende Darlehen zwischen Angehörigen - was ist zu beachten?

02.09.2011  — Hans-Jürgen Teubert.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wirkt sich ein Darlehen finanziell belastend aus, können steuermindernde Effekte entstehen. Dieser Umstand lässt sich auch zwischen Angehörigen nutzen, um durch den Abschluss eines Darlehensvertrages die Steuerbelastung gesetzeskonform zu senken. Damit sich der Fiskus an dieser Stelle nicht quer stellt, muss die Vertragsgestaltung einigen Ansprüchen genügen.

Aus Perspektive des Zivil- und des Steuerrechts ist nichts dagegen einzuwenden, dass Angehörige untereinander Darlehensverträge schließen. Der hierdurch entstehende Steuereffekt liegt im Rahmen der gesetzlich zulässigen Optimierung der Steuerlast. Ob der zuständige Finanzbeamte es gerne sieht, ist unerheblich. Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Rundschreiben vom Dezember 2010 verdeutlicht, welche Ansprüche an einen steuerreduzierenden Darlehensvertrag zwischen Angehörigen zu stellen sind.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass aus dem Vertrag eindeutig die Vertragspflichten ersichtlich werden, welche beide Parteien eingehen. Ihre Pflichten und Rechte müssen sich zweifelsfrei nachvollziehen lassen.

Zudem müssen die beteiligten Angehörigen ihren vertraglichen Pflichten auch ernsthaft nachkommen wollen. Für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit des Vertrages zieht das BMF die Vertragskonditionen heran. Ein Vertrag, dessen Inhalt auch zwischen Fremden vereinbart worden wäre, bezeugt, dass es den Angehörigen ernst mit dem Vertragsschluss ist.

Die Nichterfüllung zivilrechtlicher Voraussetzungen durch den Darlehensvertrag schließt Steuererleichterungen nicht von vornherein aus. In steuerlicher Hinsicht geht es nicht primär darum, ob der Vertrag in Schriftform geschlossen wurde.

Durch zwei Hintertüren hat die zivilrechtliche Vertragsgültigkeit dennoch einen Einfluss auf die Bewertung des Fiskus.

Zunächst trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast für alle von ihm behaupteten Tatsachen. Das Bestehen eines steuermindernden Darlehensvertrages wird er nur schwer glaubhaft machen können, wenn er ihn nicht schriftlich abgeschlossen hat. Wie im Zivilrecht wirkt sich hier die Beweisfunktion der Schriftform aus.

Außerdem weckt die zivilrechtliche Vertragsunwirksamkeit Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vertragsschlusses. Dieses Manko können die Vertragsparteien ausgleichen, indem sie sich unverzüglich bemühen, die Vertragsgültigkeit herzustellen.

Steuerbegünstigt werden nur solche Darlehensverträge, deren Hauptleistungen deutlich über normale Hilfsleistungen zwischen Angehörigen hinausgehen. Insbesondere muss sich das Darlehen eindeutig von Unterhaltsleistungen und dergleichen abheben.

Steuerbegünstigungen entstehen aus Darlehensverträgen, die keine merklichen Unterschiede zu typischerweise mit Fremden geschlossenen Verträgen aufweisen.

Quelle: Steuerberater Hans-Jürgen Teubert
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