16.02.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der durch den Arbeitgeber in den Fällen einer Arbeitnehmerentsendung erstattete Aufwand ist dann als steuerfrei zu behandeln, wenn es sich um beruflich veranlassten Aufwand i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG handelt. Könnte der Arbeitnehmer also die Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung geltend machen, könnte der Arbeitgeber diese alternativ auch steuerfrei erstatten.
Im Urteilsfall wurde ein Arbeitnehmer im Jahr 2008 durch seinen Arbeitgeber für drei Jahre ins europäische Ausland entsandt. Hierzu hatte er für den Entsendungszeitraum mit der ausländischen Gastgesellschaft einen lokalen Arbeitsvertrag abgeschlossen, wobei dem inländischen Arbeitgeber ein jederzeitiges Rückrufrecht zustand. Neben der Zahlung eines laufenden Arbeitslohns enthielt der Arbeitsvertrag mit der ausländischen Gesellschaft Regelungen zum Ersatz diverser Aufwendungen, so etwa der Erstattung von Kosten für die Anmietung eines Hauses, welches der Arbeitnehmer während seiner Auslandstätigkeit mit seiner mitreisenden Frau und Tochter zu Wohnzwecken nutzte.
Das Finanzgericht musste entscheiden, in welchem Umfang die Mietaufwendungen im Rahmen der Auswärtstätigkeit als beruflich veranlasster Aufwand steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden konnten. Hierzu hatte der Bundesfinanzhof im Urteil vom 10. April 2014 (VI R 11/13) klargestellt, dass die anlässlich einer Auswärtstätigkeit anfallenden Übernachtungskosten insoweit nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien, als sie auf dem Umstand beruhten, dass der Steuerpflichtige bei seiner Auswärtstätigkeit von seiner Familie begleitet werde.
Die Richter vertreten die Auffassung, dass zur Bestimmung des privat veranlassten Mehraufwands zunächst die auf die mitreisenden Familienmitglieder entfallenden Kostenanteile durch eine Aufteilung des Gesamtaufwands nach Köpfen zu ermitteln sind.
In einem zweiten Schritt nahm das Gericht dann eine Korrektur zugunsten des beruflichen Veranlassungsanteils in Höhe von 20 Prozent des Gesamtaufwands vor.
Mit dieser Umverteilung trug das Gericht dem Umstand Rechnung, dass ein Mindestaufwand als fixer Sockelbetrag unbeeinflusst von der Mitnahme der Familie regelmäßig für die Bewirtschaftung eines 1-Personenhaushalts anfällt. Die Annahme eines konstanten Sockelbetrags habe dabei zur Folge, dass der privat veranlasste Mehraufwand proportional mit der Zahl der mitreisenden Familienmitglieder ansteige. Dieses hielten die Richter für gerechtfertigt, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Anzahl und Größe der gemeinschaftlich genutzten Räume der Zahl der Bewohner angepasst werde.
Die Richter des Finanzgerichts ließen jedoch die Revision zum BFH zu, da die in diesem Fall verhandelte Problemstellung eine hohe Bedeutung insbesondere für noch offene Altfälle hat.
Quelle: FG Niedersachen, Urteil vom 30.10.2015, Az. 9 K 105/12, veröffentlicht am 11.02.2016