Thema der Woche: Aufteilung von Übernachtungskosten

16.02.2016  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Werden Mitarbeiter auf Auslandseinsätze geschickt, ist es mittlerweile nicht mehr unüblich, wenn sie durch ihre Familie begleitet werden. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe die von Ihrem Unternehmen übernommenen Übernachtungskosten steuerfrei gezahlt werden können. Das Finanzgericht Niedersachen hat mit Urteil vom 30. Oktober 2015 (Az. 9 K 105/12, veröffentlicht am 11. Februar 2016) hierzu entschieden.

Werbungskosten oder steuerfreie Erstattung

Der durch den Arbeitgeber in den Fällen einer Arbeitnehmerentsendung erstattete Aufwand ist dann als steuerfrei zu behandeln, wenn es sich um beruflich veranlassten Aufwand i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG handelt. Könnte der Arbeitnehmer also die Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung geltend machen, könnte der Arbeitgeber diese alternativ auch steuerfrei erstatten.

Mitarbeiter wurde im europäischen Ausland von Frau und Tochter begleitet

Im Urteilsfall wurde ein Arbeitnehmer im Jahr 2008 durch seinen Arbeitgeber für drei Jahre ins europäische Ausland entsandt. Hierzu hatte er für den Entsendungszeitraum mit der ausländischen Gastgesellschaft einen lokalen Arbeitsvertrag abgeschlossen, wobei dem inländischen Arbeitgeber ein jederzeitiges Rückrufrecht zustand. Neben der Zahlung eines laufenden Arbeitslohns enthielt der Arbeitsvertrag mit der ausländischen Gesellschaft Regelungen zum Ersatz diverser Aufwendungen, so etwa der Erstattung von Kosten für die Anmietung eines Hauses, welches der Arbeitnehmer während seiner Auslandstätigkeit mit seiner mitreisenden Frau und Tochter zu Wohnzwecken nutzte.

Das Finanzgericht musste entscheiden, in welchem Umfang die Mietaufwendungen im Rahmen der Auswärtstätigkeit als beruflich veranlasster Aufwand steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden konnten. Hierzu hatte der Bundesfinanzhof im Urteil vom 10. April 2014 (VI R 11/13) klargestellt, dass die anlässlich einer Auswärtstätigkeit anfallenden Übernachtungskosten insoweit nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien, als sie auf dem Umstand beruhten, dass der Steuerpflichtige bei seiner Auswärtstätigkeit von seiner Familie begleitet werde.

Gericht wendet zweistufiges Verfahren an

Die Richter vertreten die Auffassung, dass zur Bestimmung des privat veranlassten Mehraufwands zunächst die auf die mitreisenden Familienmitglieder entfallenden Kostenanteile durch eine Aufteilung des Gesamtaufwands nach Köpfen zu ermitteln sind.

In einem zweiten Schritt nahm das Gericht dann eine Korrektur zugunsten des beruflichen Veranlassungsanteils in Höhe von 20 Prozent des Gesamtaufwands vor.

Mit dieser Umverteilung trug das Gericht dem Umstand Rechnung, dass ein Mindestaufwand als fixer Sockelbetrag unbeeinflusst von der Mitnahme der Familie regelmäßig für die Bewirtschaftung eines 1-Personenhaushalts anfällt. Die Annahme eines konstanten Sockelbetrags habe dabei zur Folge, dass der privat veranlasste Mehraufwand proportional mit der Zahl der mitreisenden Familienmitglieder ansteige. Dieses hielten die Richter für gerechtfertigt, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Anzahl und Größe der gemeinschaftlich genutzten Räume der Zahl der Bewohner angepasst werde.

Die Richter des Finanzgerichts ließen jedoch die Revision zum BFH zu, da die in diesem Fall verhandelte Problemstellung eine hohe Bedeutung insbesondere für noch offene Altfälle hat.

Quelle: FG Niedersachen, Urteil vom 30.10.2015, Az. 9 K 105/12, veröffentlicht am 11.02.2016

Links zum Thema:

  Sachgerechter Maßstab zur Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten
  Neue Auslandsreisekostentabelle ab 01.01.2016
  Die lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen nach dem BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015



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