09.02.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wird eine Vermögensminderung oder die Verhinderung einer Vermögensmehrung auf Ebene der Kapitalgesellschaft verstanden, die
Dieser Vermögensvorteil, den der Gesellschafter erlangt, könnte grundsätzlich auch als eine Art Schenkung gedeutet werden. Der BFH war bislang jedoch gegenteiliger Auffassung und hat in ähnlich gelagerten Fällen eine Schenkung verneint.
Im vorliegenden Fall war streitig, ob im Zusammenhang mit einer vGA Schenkungen i. S. d. § 7 ErbStG vorliegen können. Kläger war der Geschäftsführer (Ehemann) einer GmbH, die Alleingesellschafterin (Ehefrau) dieser GmbH fungierte als Beigeladene. Der Kläger vermietete Maschinen und Geräte an die GmbH. Diese Miete wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung als zu hoch im orts- und fremdüblichen Vergleich festgestellt, zudem war die Höhe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Die vGA wurde der Alleingesellschafterin zugerechnet. Das Finanzamt sah in der überhöhten Mietzahlung der GmbH an den Ehemann zusätzlich eine Schenkung. Gegen diese Annahme richtete sich die Klage.
Die Richter entschieden, dass das Finanzamt die vGA zu Unrecht als Schenkung an den Ehemann gewertet hatte. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gelte als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erzielt und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterliegen, werden von der Vorschrift nicht erfasst. Es fehle in einem solchen Fall an der Freigebigkeit.
Die Richter des Finanzgerichts stützen sich dabei auf die bisherige Rechtsprechung des BFH (u. a. BFH-Urteil vom 27. August 2014, Az. II R 44/13, BStBl. II 2015, 249; BFH-Beschluss vom 02. September 2015, Az. II B 146/14). Diese führt zu einer Verneinung der Schenkungsteuerpflicht der überhöhten Mietzahlungen, da die Mieten zwischen der GmbH und dem Kläger vertraglich rechtswirksam vereinbart waren. Sie führten bei dem Ehemann in voller Höhe zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG, die der Einkommensteuer unterliegen. Die getroffene vertragliche Einigung lässt die Aufspaltung in ein entgeltliches und ein unentgeltliches Geschäft nicht zu. Das entgeltliche Geschäft steht somit der Annahme der Unentgeltlichkeit entgegen, welche die Grundvoraussetzung für eine Schenkung wäre.
Quelle: Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.10.2015, Az. 3 K 986/13 Erb