25.08.2015 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Was passiert mit den Zinsen für den verbliebenen Rest eines Darlehens für eine angeschaffte und zur Vermietung oder Verpachtung verwendete Immobilie, nachdem diese verkauft wurde, der Verkaufserlös aber nicht zur vollständigen Ablösung dieses Darlehens ausreichte? In der jüngeren Vergangenheit hatte der BFH in mehreren Entscheidungen aufgezeigt, dass in bestimmten Fällen ein nachträglicher Schuldzinsenabzug bei den Vermietungseinkünften möglich ist. So hatte der BFH u.a. mit Urteil vom 20.06.2012 entschieden, dass Schuldzinsen für Anschaffungsdarlehen eines Mietobjekts als nachträgliche Werbungskosten absetzbar sind, auch wenn der Verkauf des Objektes ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt. Der Abzug ist jedoch nur möglich, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Darlehenstilgung ausreicht. Weitere Urteile aus 2014 folgen dieser Auffassung.
Ob Schuldzinsen nach dem Grundstücksverkauf als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können, richtet sich laut dem BMF-Schreiben nach dem Zeitpunkt der Veräußerung der Immobilie bzw. des Grundstücks. Hat die Veräußerung nach dem 31.12.1998 stattgefunden, darf ein nachträglicher Werbungskostenabzug nur dann erfolgen, wenn die Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungserlös hätten getilgt werden können. Der Grundsatz der vorrangigen Schuldentilgung gilt jedoch nach Auffassung des BMF dann nicht, wenn eine Tilgung aufgrund von Rückzahlungs- oder Auszahlungshindernissen ausgeschlossen ist. Bei Veräußerungen nach dem 31.12.1998 kommt es für den nachträglichen Schuldzinsenabzug zudem nun nicht mehr darauf an, ob ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.
Bei Veräußerungen vor 1999 findet die neue BFH-Rechtsprechung noch keine Anwendung. Daher dürfen Schuldzinsen nach dem Verkauf vor 1999 nicht als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden.
Bei vor 2014 abgeschlossenen Veräußerungsgeschäften dürfen Schuldzinsen für fremdfinanzierte Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wobei nicht explizit untersucht werden muss, ob der Veräußerungserlös zur Darlehenstilgung ausgereicht hätte. Bei einer Veräußerung nach dem 31.12.2013 bleibt auch hier die Voraussetzung für einen nachträglichen Werbungskostenabzug, dass der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausreichte.
Vorfälligkeitsentschädigungen dürfen nicht nach BMF-Meinung nicht als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden. Ursächlich für dieses Verbot ist die Tatsache, dass Vorfälligkeitsentschädigungen sich aus dem bisherigen Zusammenhang zwischen Darlehen und Vermietungstätigkeit herauslösen und in einen neuen, durch die Veräußerung verursachten, Veranlassungszusammenhang treten.
Quelle: BMF-Schreiben vom 27.07.2015