06.12.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Mit Kaufvertrag von 1999 veräußerte eine Kapitalgesellschaft 75 % einer Beteiligung. Der vereinbarte Kaufpreis setzte sich aus einem fixen Kaufpreis, welcher sofort nach der Veräußerung 1999 fällig und gezahlt wurde, und einem variablen Anteil zusammen. Dieser variable Anteil richtete sich nach den tatsächlich verkauften Waren bis zum Jahr 2025 und wurde monatlich von der Erwerber-GmbH abgerechnet und gezahlt.
Das Finanzamt berücksichtigte den als steuerbefreit nach § 8b Absatz 3 Satz 8 KStG erklärten Gewinn als steuerpflichtig, da es sich um Zahlungen aus dem Anteilsverkauf 1999 handelte, auf die § 8b KStG keine Anwendung findet.
Die Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG stellt auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gewinne ab, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des zugrundeliegenden dinglichen Rechtsgeschäfts. Bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen ist daher nicht der Veräußerungszeitpunkt, sondern die Realisation des Veräußerungsentgelts maßgeblich.
Im Streitfall liegt eine Veräußerung im Sinne des § 8b Abs. 2 S. 1 KStG vor. Dabei kommt es nicht auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, sondern das dingliche Erfüllungsgeschäft an. Zwar wurde der Übertragungsvertrag bereits 1999 abgeschlossen, aber der im Streitjahr 2009 streitige Gewinn ist erst 2009 entstanden. Erst zu diesem Zeitpunkt war durch die Verkäufe der Waren der Gewinnzeitpunkt erreicht. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG 2002 erfolgt grundsätzlich zwar stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt. Für die Fälle der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen macht die Rechtsprechung aber eine Ausnahme von dem dargestellten Grundsatz. Hier gilt dann die stichtagsbezogene Betrachtung auf den Veräußerungszeitpunkt nicht. Vielmehr wird in diesen Ausnahmefällen auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abgestellt, da der Veräußerer die Gewinne erst im Zufluss Zeitpunkt erzielt.
Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist, genau wie das dingliche Verfügungsgeschäft, Ausdruck des deutschen Trennungs- und Abstraktionsprinzips. Durch das Verpflichtungsgeschäft verpflichtet sich z.B. der Verkäufer einen bestimmten Gegenstand zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Preis zu verkaufen, der Käufer verpflichtet sich zum Kauf. Im Zivilrecht ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft strikt von dem dinglichen Verfügungsgeschäft zu trennen. Durch das dingliche Verfügungsgeschäft werden sich die Parteien z.B. darüber einig, dass das Eigentum an einem bestimmten Gegenstand auf den Käufer übergehen soll. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft liegt aber regelmäßig dem dinglichen Verfügungsgeschäft zugrunde.
Die Richter des Finanzgerichts Hamburg schließen sich der Rechtsansicht ihrer Kollegen des Finanzgerichts München an, wonach die Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gewinne abstellt. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 71/16 anhängig.
Quelle:
FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2016, Az. 6 K 67/15, veröffentlicht am 21.11.2016; Revision anhängig