30.11.2020 — Arne Schulze. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Da ist es für die Unternehmen gut zu hören, dass das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium bekanntgegeben haben, dass das Verfahren zur Auszahlung einer Abschlagszahlung für die beschlossene außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe) noch im November steht.
In diesem Beitrag werden wir deshalb das Verfahren für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für November näher erläutern und aufzeigen, wie die Unternehmen am Schnellsten an diese Hilfe gelangen. Ferner geben wir auch Erläuterungen zu der verlängerten und nachgebesserten Überbrückungshilfe II.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe soll finanzielle Einbußen abfangen, die den betroffenen Unternehmen durch den Lockdown light im November 2020 entstanden sind und entstehen. Insgesamt ist dafür von der Bundesregierung ein Volumen von 10 Milliarden Euro vorgesehen, welches aber noch aufgestockt werden könnte. Die Obergrenze der Umsatzhilfe liegt bei 1 Mio. Euro, darüber liegende Zuschüsse müssen von der EU-Kommission notifiziert und genehmigt werden.
Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.
Die Erstattung von Umsatzausfällen im November 2020 in Höhe von bis zu 75 % der entsprechenden Umsätze steht grundsätzlich allen direkt und indirekt von temporären Schließungen betroffenen Unternehmen zu. Dies sind im Einzelnen laut Bundesregierung: Unternehmen bis zu 50 Mitarbeitern, Betriebe, Restaurants, Hotels, (Solo-)Selbständige, Künstler, Vereine und (gemeinnützige) Einrichtungen. Für größere Unternehmen existieren Grenzen nach dem Beihilferecht der Europäischen Union. Diese werden vom Bundeswirtschaftsministerium gerade noch rechtssicher ermittelt.
Hinweis. Auch Zulieferer wie z.B. Getränkehändler für Restaurants oder Wäschereien für Hotels sollen Hilfen beantragen können, wenn ihnen der Nachweis gelingt, dass 80 % ihres Umsatzes durch die Schließung o.a. Betriebe wegfällt.
Mit der Wirtschaftshilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Berechnungsgrundlage ist also somit grundsätzlich der durchschnittliche wöchentliche Umsatz des Novembers 2019. Alternativ zum Umsatz November 2019 können (Solo-) Selbständige als Vergleichsumsatz auch ihren durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Für diejenigen, die den Geschäftsbetrieb erst nach dem 31.10.2019 aufgenommen haben, können den durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Beginn der Selbständigkeit heranziehen.
Umsätze bis zu einer Höhe von 25% im Vergleich zum November Umsatz 2019 werden nicht angerechnet, darüber hinaus gehende Umsätze dagegen schon. Dies sollten Unternehmer bei der Planung berücksichtigen, da dieses Umsatzplus von der errechneten Fördersumme abgezogen wird.
Beispiel:
Ein Verlag hat im November 2019 einen Umsatz i.H.v. 10.000 EUR aus Präsenzseminaren generiert. Aufgrund der vierwöchigen Schließung erhält der Verlag einen Zuschuss von insgesamt 7.500 EUR (75 % von 10.000 EUR). Im November 2020 gelingt es dem Verlag durch Online Seminare 7.000 EUR Umsatz zu erzielen. „Hinzuverdienen“ dürften sie aber nur 2.500 EUR (25 % von 10.000 EUR). Deshalb werden 4.500 EUR mit dem Zuschuss von 7.500 EUR verrechnet, so dass dem Verlag nur noch ein Zuschuss von 3.000 EUR verbleibt.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhaus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Beispiel:
Eine Pizzeria hatte im November 2019 einen Umsatz von 8.000 Euro durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Hinweis:
Generell gilt, dass die für November 2020 bekommende außerordentliche Wirtschaftshilfe mit bereits gewährten coronabedingten staatlichen Leistungen für den Zeitraum November (Überbrückungshilfen I und II, Kurzarbeitergeld) verrechnet werden.
Die Antragstellung erfolgt elektronisch genauso wie die Überbrückungshilfen durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ). Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt, also ohne die Einschaltung von Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte.
Die Auszahlung wird wie auch schon die Überbrückungshilfen durch die Länder erfolgen. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen. Hierzu wurde das Verfahren nun vom Bundeswirtschaftsministerium mit Mitteilung vom 12.11.2020 bekannt gegeben. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 EUR, andere Unternehmen von bis zu 10.000 EUR. Die Antragstellung startet in der letzten Novemberwoche 2020 (voraussichtlich am 25.11.2020). Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sollen Ende November 2020 erfolgen.
Über die spezielle außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020 hinaus wurde die bereits bestehende Überbrückungshilfe II für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert. Ferner wurden die Konditionen der Überbrückungshilfe nochmals nachgebessert. Inhalt der Überbrückungshilfe II ist nun die Erstattung von Fixkosten bis zu 90 % in Abhängigkeit geltend gemachter Umsatzausfälle.
Im Kern handelt es sich bei der Corona-Überbrückungshilfe II um direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, d.h. die Bezuschussung dauerhafter Betriebsausgaben, wie z.B. Mieten und Pachten für Geschäftsräume, Energiekosten, Materialauwand, Hilfs- und Betriebsstoffe, Bürokosten, laufende Kosten für Dienstfahrzeuge, Kosten für die Verpackung und Entsorgung, betriebliche Versicherungen, Rechts- und Beratungskosten, Finanzierungskosten, etc..
Von diesen Fixkosten können nun bis zu 90 % übernommen werden, wenn die Unternehmen Umsatzeinbrüche von mehr als 70 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum von April bis August 2020 verzeichnet haben. Immerhin noch 60 % Erstattung gibt es bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 % und bei einem Umsatzrückgang zwischen 30 % und 50 % werden noch 40 % der Fixkosten erstattet.
Die maximale Förderung pro Monat beträgt 50.000 EUR. Für die Monate September bis Dezember kann also jedes Unternehmen bis zu 200.000 EUR Förderung erhalten. Ab Mitte Oktober 2020 können Anträge für das Überbrückungsgeld II gestellt werden
Hinweis: Die Überbrückungshilfe I ist am 30.09.2020 ausgelaufen.
Bereits jetzt wurde für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 eine weitere Überbrückungshilfe III eingeführt, deren Einzelheiten aber noch nicht feststehen.
Mit der gerade beschlossenen außerordentlichen Wirtschaftshilfe und der verlängerten und nachgebesserten Überbrückungshilfe II stehen den von Corona besonders gebeutelten Unternehmen schnelle und mehr oder weniger unbürokratisch zu gewährende Unterstützungshilfen zu, mit deren Beantragung die Unternehmen nicht länger warten sollten. Hier sollten die Unternehmen ihre Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte schnell ansprechen und schnell die Anträge stellen, damit die Auszahlungen auch schnell bei den Unternehmen ankommen. Zu beachten ist aber, dass die Novemberhilfe mit bereits gewährter bzw. noch zu gewährender Überbrückungshilfe II verrechnet wird.
Bild: cottonbro (Pexels, Pexels Lizenz)