04.09.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: SH C - Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
„Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen über die Höhe der Umsatzsteuer auf Snacks entschieden, nachdem er die Frage zuvor dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatte“, sagt Marcel Radke, Steuerfachwirt bei der Kanzlei SH+C in Regensburg. Konkret ging es um die Frage, wann der Verkauf eines Snacks eine Lieferung von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz ist, und wann eine Dienstleistung vorliegt, für die der volle Umsatzsteuersatz gilt. Die Urteile fielen fast alle im Sinn der Steuerzahler aus, was aber das deutsche Umsatzsteuerrecht nicht einfacher macht.
„Einerseits sind die Urteile für die Betroffenen ganz überwiegend erfreulich. Andererseits ist nun unklarer denn je, in welchen Fällen genau die Finanzverwaltung noch eine Abgabe von Speisen zum ermäßigten Steuersatz akzeptieren wird, und wann sie bereits von einer Restaurationsleistung zum vollen Steuersatz ausgeht“, meint SH+C-Steuerexperte Marcel Radke. Intern wird bei der Finanzverwaltung fleißig beraten, wie man mit den Urteilen umgehen will. Dass man um die Anwendung der Urteile nicht herumkommt, darüber ist sich die Finanzverwaltung klar, aber es wird noch an den Kriterien gefeilt.
Weil von den Entscheidungen viele Gastronomen, Imbissbudenbetreiber und andere Unternehmer betroffen sind, und noch nicht absehbar ist, wann ein endgültiger Entschluss auf Bundesebene fallen wird, hat die Oberfinanzdirektion Niedersachsen jetzt ihre Finanzämter angewiesen, die neue Rechtsprechung zumindest in eindeutigen Fällen schon vorab anzuwenden und entsprechenden Einsprüchen stattzugeben.
Dabei werden explizit die beiden eindeutigen Fälle genannt, nämlich
„In allen anderen Fällen, also beispielsweise bei einem Imbissstand mit Sitzgelegenheit oder einem Partyservice sollen sich die Finanzämter vorerst weiter an die Verwaltungsanweisung halten, die das Bundesfinanzministerium schon 2008 herausgegeben hat“, erklärt Radke weiter.