16.04.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 9. Januar 2013 klargestellt (Aktenzeichen I R 72/11).
Im Streitfall hatte eine Aktiengesellschaft die Kosten für eine Due-Diligence Prüfung betreffend den Neuerwerb einer Beteiligung nach dem Scheitern der Verhandlungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben gebucht. Das Finanzamt hatte diese Ausgaben hingegen teilweise als vorweggenommene Anschaffungskosten aktiviert und aufgrund des Scheiterns des Anteilserwerbs die Kosten gewinnmindernd ausgebucht. Denn nach Ansicht der Finanzverwaltung wurde diese Gewinnminderung gemäß Paragraf 8b Absatz 3 KStG 2002 steuerlich nicht anerkannt. Die Folge: Die Gewinnminderung wurde infolge des Abzugsverbots außerbilanziell wieder hinzugerechnet.
Der BFH stellte sich in seinem Urteil jedoch auf die Seite des Unternehmens und erklärte die Kosten für eine durchgeführte Due-Diligence auch dann für steuerlich abzugsfähig, wenn der beabsichtigte Erwerb der Beteiligung gescheitert ist. Paragraf 8b Absatz 3 KStG 2002 sei nicht einschlägig, da es an einem notwendigen Zusammenhang mit der Steuerbefreiung im Sinne von Paragraf 8b Absatz 2 KStG 2002 mangelt. Dem steuerlichen Abzugsverbot unterliegen demnach lediglich Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem "konkreten vorhandenen Anteil" entstehen. Offen ließ der BFH, ob Kosten für die Due-Diligence Prüfung überhaupt dem Aktivierungsgebot unterliegen oder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen.