11.12.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Hintergrund: Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt. Das JStG 2013 enthält eine Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsangaben, die ab dem 1. Januar 2013 in Kraft tritt: In Fällen, in denen nicht der Lieferant eine Kreditorenrechnung erstellt, sondern umgekehrt der Leistungsempfänger dem leistenden Betrieb eine Abrechnungsgutschrift zusendet, muss diese zwingend als "Gutschrift" bezeichnet werden. Gemeint sind Fälle des Gutschriftverfahrens, in denen Leistungsempfänger und Lieferanten vereinbaren, der Leistungsempfänger solle - abweichend vom Regelfall - die Abrechnungen für den Lieferanten übernehmen. Wichtig: Fehlt künftig die Bezeichnung "Gutschrift" können die Steuerbehörden den Vorsteuerabzug nachträglich versagen, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Zwar können die Abrechnungsgutschriften nachträglich korrigiert werden, dies ist jedoch ein schwacher Trost, denn der Vorsteuerabzug entsteht in diesem Fall erst im Zeitpunkt der Berichtigung. Also möglicherweise erst mehrere Jahre nach der eigentlichen Leistung beziehungsweise nach dem ursprünglichen Vorsteuerabzug. Im Ergebnis kann diese Periodenverschiebung ab einem bestimmten Zeitpunkt zu Steuernachzahlungszinsen von sechs Prozent führen.
Dieses unerfreuliche Ergebnis gilt es zu vermeiden. Firmen, die mittels Gutschrift abrechnen, sollten daher ihren Vordruck entsprechend ändern. Zwar befindet sich das JStG 2013 mangels Zustimmung des Bundesrats derzeit noch im Vermittlungsausschuss, es ist aber davon auszugehen, dass diese Regelung kommen wird.