Was sind die im Nachtragsbericht als Teil des Lageberichts zu erläuternden „Vorgänge von besonderer Bedeutung“, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind?

14.12.2015  — Oliver Glück.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Experte Oliver Glück erklärt die „Vorgänge von besonderer Bedeutung" im Nachtragsbericht.

§ 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB (und analog § 315 Abs. 2 Nr. 1 HGB für den Konzern) verlangt, im Lagebricht auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind, einzugehen. Relevant ist hier der Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag und dem Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses.

Durch das BilRUG (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) wird der Nachtragsbericht ab dem Geschäftsjahr 2016 aus dem Lagebericht in den Anhang "verschoben" (§ 285 Nr. 33 HGB n. F.). Der nur für Konzernlageberichte verpflichtend zu beachtende, aber auch für den handelsrechtlichen Lagebericht nach § 289 HGB als Anhaltspunkt empfehlenswerte DRS 20 Konzernlagebericht konkretisiert in Tz. 114, dass die Auswirkungen der Vorgänge auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen und zu erläutern sind.

Laut DRS 20 Tz. 115 hat ein Vorgang dann besondere Bedeutung, wenn er, hätte er sich bereits vor Ablauf des Berichtszeitraums ereignet, eine deutlich andere Darstellung der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Konzerns erfordert hätte.

Sind keine solchen Vorgänge eingetreten, ist eine Negativerklärung abzugeben ("Es sind nach Ende des Geschäftsjahrs keine Vorgänge eingetreten, die eine besondere Bedeutung für die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage haben."). Diese Negativerklärung findet man bei vielen Unternehmen / Konzernen; berichtspflichtige Themen sind eher die Ausnahme. Es gibt aber doch einige Beispiele, bei denen der Nachtragsbericht greift:

Kapitalerhöhung

Eine Kapitalgesellschaft führt im Februar 02 eine wesentliche Kapitalerhöhung durch und berichtet darüber im Nachtragsbericht für das Geschäftsjahr 01, da sich die Vermögenslage (v. a. die Eigenkapitalquote/-stärke als wesentliche Kennzahl) dadurch verändert bzw. verbessert.

Analog wäre auch die Aufnahme wesentlicher Fremdmittel (z. B. Anleiheemission), durch die sich der Verschuldungsgrad erhöht, berichtenswert.

Aktienrückkauf

Eine Aktiengesellschaft startet im Januar 02 ein großes Rückkaufprogramm für eigene Aktien mit der Absicht, die Aktien einzuziehen und eine Kapitalherabsetzung durchzuführen.

Verkauf wesentlicher Beteiligungen / Geschäftsbereiche

Ein Konzern verkauft im Januar wesentliche Beteiligungen oder einen ganzen Geschäftsbereich. Die Vermögens-, Finanz und Ertragslage wird sich dadurch zukünftig wesentlich verändern (der Umfang der Geschäftstätigkeit verringert sich).

Schäden / Katastrophen

Auch über wesentliche (Katastrophen-)Schäden, die nach Ende des Geschäftsjahrs eingetreten sind, ist zu berichten, z. B. Flutschäden, langwährende Betriebsunterbrechungen etc.

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