18.11.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern.
Ein Härtefallantrag nach § 5b Absatz 2 EStG i.V.m. § 150 Absatz 8 AO ist beim jeweils zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Einreichung einer Bilanz auf Papier wird in der Anfangsphase im Regelfall als Härtefallantrag ausgelegt werden, so dass es einer gesonderten Antragstellung nicht bedarf.
Ein Härtefallantrag ist begründet, wenn die Einhaltung der elektronischen Übermittlungsverpflichtung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist.
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